Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Durchgangb  des  Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von  einem  Weichenfteller
bedient  sein.

Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweigbahnen,  sowie
an  den  auf  freier  Bahn  belegenen  Ausweichungen,  ebenso  den  auf  der  Fahrt  befindlichen
Lokomotivführern,  Heizern  und  Bremsern  dürfen  Geschäfte,  durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung
  ihrer  Funktionen  beeinträchtigt  werden  könnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

S.  52.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Führern  übertragen  werden,  welche
wenigstens  ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet  haben  und  nach  mindestens
  einjähriger  Lehrzeit  im  Lokomotivdienst  durch  eine,  von  dem  Maschinenmeister  und
einem  technischen  Betriebsbeamten  abzuhaltende  Prüfung  und  durch  Probefahrten  ihre  Befähigung
  nachgewiesen  haben.

Die  Heizer  müssen  mit  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit  vertraut  sein,
um  dieselben  erforderlichenfalls  still-  oder  zurückstellen  zu  können.

IV.  Bestimmungen  für  das  Fublikum.
53.

Die  Eisenbahn-Reisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,  welche
von  der  Vahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  beim  Transport  der  Personen
und  Effecten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen
  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besonderen  Legitimation  versehenen
Bahnpolizei-Beamten  (F.  66)  Folge  zu  leisten.

g.  54.

Das  Betreten  des  Plauums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,
Gräben,  Brücken  und  sonsligen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  der  Aufsichtsbehörde
und  deren  Organen,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Forstschutz-,  Zoll.,
Steucr,  Telegrophen-,  Polizeibeamten,  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaften  und  den  zur
Rekognoscirung  diensllich  entsendeten  Offizieren  geslattet;  dabei  ist  jedoch  die  Bewegung  wie
der  Aufenthalt  innerhälb  der  Fahr-  und  Rangirgeleise  zu  vermeiden.  Das  Publikum  darf
die  Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  beslimmten  Stellen  überschreiten  und
mwar  nur  so  lange,  als  die  letzteren  nicht  durch  Barrieren  verschlossen  sind.  Es  ist  dabei
jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichueten  Bahnanlagen
  bedars  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.