III. Antrag auf
Bewilligung der
Vergünstigung.
IV. Anmeldung
der Räume und
Geräthe.
J) Der Anstaltsbesitzer muß sich in einer besonderen Verhandlung für jeden Einzelfall, in
dem in seiner Reinigungsanstalt gegen die Vorschriften im §. 20 Absatz 1 oder gegen
die auf Grund von §. 20 Absatz 2 von der Direktivbehörde etwa erlassenen weiteren
Vorschriften verstoßen werden sollte, einer von der Steuerbehörde endgültig festzusetzenden
und im Verwaltungswege einzuziehenden Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark, un-
beschadet des daneben etwa einzguleitenden Strafverfahrens, unterwerfen.
. 4.
Der Antrag, noch unter Steueraufsicht stehenden inländischen Branntwein in einer besonderen
Anstalt reinigen zu dürfen oder eine diese Erlaubniß besitzende Anstalt zu verlegen oder sie einer
veränderten steuerlichen Behandlung zu unterwerfen (s. 8. 2 unter e), ist bei dem Hauptamt des
Bezirks schriftlich unter Beifügung eines Planes der Anstalt einzureichen. In dem Antrage ist
zugleich anzugeben, den Bestimmungen welches Abschnittes der Besitzer die Anstalt unterworfen zu
sehen wünscht.
Soll die Reinigungsanstalt neu errichtet oder verlegt werden, so sind Antrag und Plan vor
Beginn der Ausführung der beabsichtigten Bauten und Einrichtungen vorzulegen.
Antrag und Plan sind vom Hauptamt unter Einholung eines Gutachtens des Bezirks-Ober-
kontrolörs eingehend darauf zu prüfen, ob das Steueraufkommen danach die genügende Sicherung
erfährt oder welche Aenderungen hinsichtlich einzelner Punkte oder der gesammten steuerlichen Be-
handlung der Anstalt geboten erscheinen; demnächst ist die Sache der Direktivbehörde zur Entschei-
dung vorzulegen.
Die Direktivbehörde bestimmt, soweit keine Gründe zur Versagung der Genehmigung vorliegen,
der Lage des Falles gemäß, nach welchem Abschnitte dieser Ordnung die Anstalt zu behandeln ist
und welche Einrichtungen getroffen werden sollen; nöthigenfalls bezeichnet sie die Aenderungen des
eingereichten Planes, von deren Vornahme die Genehmigung abhängig zu machen ist.
Bevor diese Entscheidung ergangen und die darin vorgesehenen Einrichtungen getroffen worden
sind, darf der Reinigungsanstalt kein unter Steueraufsicht stehender Branntwein zur Reinigung über-
lassen werden.
8. 5. .
Dem Antrage auf Bewilligung der Vergünstigung (s. S. 4 Absatz 1) müssen in doppelter Aus-
fertigung beigefügt sein:
a) eine Anmeldung der Räume und Geräthe nach Anlage 1, die enthalten muß:
1. alle zur Reinigungsanstalt gehörigen und damit in Verbindung stehenden oder un-
mittelbar daran angrenzenden Räume unter Angabe ihres Zweckes;
2. alle zur ständigen Benutzung bestimmten Geräthe, in denen der zur Reinigungs-
anstalt abgefertigte Branntwein vor, während und nach der Reinigung aufbewahrt
werden soll; bei jedem Geräthe ist anzugeben, wieviel es an Flüssigkeit aufzunehmen
vermag; bei den Filtern ist sowohl anzugeben, wieviel sie aufzunehmen vermögen für
den Fall, daß sie mit Kohlen befüllt sind, als auch, wieviel, wenn sie keine Kohlen
enthalten;
b) ein Ginndri der Reinigungsanstalt und der mit ihr in Verbindung stehenden oder
unmittelbar angrenzenden Räume, in den die Stellung sämmtlicher in der Räume= und
Gerätheanmeldung anzugebenden Geräthe und ihre Verbindung durch Rohrleitungen
eingezeichnet sein müssen;
c) eine genaue Zeichnung und Beschreibung der Filtrir-, Destillir= und Kühlgeräthe. In
der Zeichnung sind die Rohrleitungen für zu reinigenden und gereinigten Branntwein,
W“n Nebenerzeugnisse, Wasser und Wasserdämpfe verschiedenfarbig kenntlich
zu machen;
d) eine Beschreibung des technischen Arbeitsverfahrens, die geeignet ist, den Steuerbeamten
einen Anhalt für die Ueberwachung des Betriebes zu gewähren. Sie muß die einzelnen
Hauptabschnitte des Arbeitsverfahrens angeben und die in jedem stattfindende Behand-
lung des Branntweins näher kennzeichnen, so daß sich ergiebt, in welcher Weise der
gFgesammte Reinigungsbetrieb verläuft und welche Arten von Branntwein hergestellt werden.
Wie nach Maßgabe dieser Grundzüge die Beschreibung im Einzelnen einzurichten ist, bestimmt
das Hauptamt.