Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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S. 71. . 
Wird durch einen Unfall oder dergleichen eine Störung des regelmäßigen Betriebes herbei- 
geführt, so hat der erste Ueberwachungsbeamte dem Bezirks-Oberkontrolör und dem Hauptamt 
sofort eine Anzeige von dem Geschehenen zu erstatten. Auf die Anzeige hin hat sich der Ober- 
kontrolör alsbald in die Reinigungsanstalt zu begeben, den Sachverhalt festzustellen und darüber 
an das Hauptamt zu berichten; dicses ordnet nöthigenfalls die zur Sicherung des Steucraufkommens 
erforderlichen besonderen Maßnahmen an. 
S. 72. 
vit. gbfertigung Branntwein und Nebenerzeugnisse dürsen aus der Reinigungsanstalt nur zu den von dem 
von Dranmtwem Anstaltsbesitzer angemeldeten und von dem Hauptamt ein= für allemal genehmigten Ausgängen des 
gungsanstalt. abgeschlossenen Anstaltstheiles oder der Gesammtumfriedigung ausgeführt werden. 
An den Ausgängen ist den Aussichtsbeamten das auf den Branntwein bezügliche Abfertigungs- 
papier als Ausweis vorzuzcigen. 
S. 73. 
Vn#. Schwund= Der §. 59 findet Anwendung. 
nachlaß und Er- 
laß für unterge- 
gangenen Brannt- 
wein. 
 
	        
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