Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Zu §. 2 und Tarifnummer 1, Befreiung. 
8. Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden 
Werthpapiere die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben unter Beibringung 
des Nachweises, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vorliegen, 
einen bezüglichen Antrag bei der Steuerdirektivbehörde ihres Bezirks einzureichen, welche das Gesuch 
mit ihrem tachten versehen durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde an den Bundesrath 
gelangen läßt. 
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths, durch welchen die ausschließliche Gemein— 
nützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, hat die Direktivbehörde das Weitere wegen 
der Abstempelung der Aktien 2c. zu veranlassen. Zu der letzteren ist ein Stempel zu benutzen, 
welcher in Größe und Zeichnung dem in Ziffer 4 beschriebenen Stempel entspricht, jedoch statt der 
Umschrift: „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ und des Abgabensatzes die Bezeichnung: „STEMPEI- 
FREIL trägt. 
Zu §. 4 des Gesetzes. 
9. Die im §F. 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden 
Muster c zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der 
Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer 
anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen Steuer- 
stelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuer- 
stelle erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme der letzteren unter Vorlage der erforderlichen 
Nachweise Anzeige zu erstatten. 
Zu §. 6 Absatz 1. 
10. Für die vor dem 1. Mai 1894 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel 
versehenen ausländischen Werthpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen Vorschriften für die- 
selben fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zur Erhebung. Für die Interims- 
scheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. Mai 1894 nach bisheriger Vorschrift versteuerten oder 
steuerfrei gebliebenen Beträge. 
Wird beansprucht, daß für nach dem 30. April 1894 ausgegebene inländische Aktien 2c., 
auf welche vor dem 1. Mai 1894 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach dem 
Gesetz vom 27. April 1894 nur für die von dem 1. Mai 1894 ab geleisteten Einzahlungen erhoben 
werde, so sind in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Ziffer 2) außer dem Nennwerthe 
der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen an- 
zugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. 
Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe. 
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der 
abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Ziffer 3 bis 5 sinngemäße Anwendung. 
Ist die Vollzahlung des Interimsscheins bereits vor dem 1. Mai 1894 erfolgt und über 
einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung der Anmeldung mit 
entsprechender Bescheinigung zu versehen. 
Als Tag der Ausstellung gilt das auf den ausländischen Werthpapieren hierfür angegebene 
Datum. Ist der Steuerstelle bekannt, daß die letztere Angabe unrichtig und das zu versteuernde 
Werthpapier thatsächlich erst nach dem 30. April 1894 ausgestellt ist, so ist der volle Abgabensatz 
des Gesetzes vom 27. April 1894 in Anwendung zu bringen. 
Zu §. 6 Absatz 2. 
11. Wird für Werthpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf Grund 
des §. 6 Absatz 2 des Gesetzes Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der An- 
meldung (Ziffer 2) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die 
Werthpapiere in der That nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die zurück- 
zuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke 
vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind. 
Die Befreiung findet u. A. keine Anwendung, wenn die neu auszugebenden Papiere auf 
andere Beträge oder einen anderen Zinssatz lauten, als die zurückzuziehenden Papiere, wenn sie 
— Muster e.
	        
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