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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Mai d. J. beschlossen, daß auf baumwollene Putztücher,
welche im Uebrigen den Bestimmungen der Anmerkung 2 zu Nr. 24 des Tarifs B zum deutsch-belgischen
Handels= und Zollvertrage vom 6. Dezember 1891 entsprechen, der vertragsmäßige Zollsatz von 7,50 M.
für 100 kg auch dann Anwendung zu finden hat, wenn dieselben gerauht sind.
Berlin, den 14. Mai 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Mai d. J. beschlossen:
„Die am 25. Monatstage fälligen Branntweinsteuer-Vergütungsscheine können, wenn
dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, schon am vorhergehenden Werktage durch Baarzahlung
eingelöst oder auf gestundete, zu demselben Zeitpunkte fällig werdende Branntweinsteuer aller Art in
Anrechnung genommen werden.
Die Anrechnung der fälligen Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine kann in gleicher
Weise stattfinden."
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Das Steueramt l. zu Goldap ist von dem Bezirk des Hauptzollamts zu Eydtkuhnen abgezweigt
und dem Bezirk des Hauptsteueramts zu Gumbinnen zugetheilt,
das Steueramt II. zu Saalfeld ist von dem Bezirk des Hauptsteueramts zu Braunsberg
abgezweigt und dem Bezirk des Hauptsteueramts in Osterode zugetheilt,
das Steueramt II. zu Heilsberg ist von dem Bezirk des Hauptsteueramts zu Osterode abgezweigt
und dem Bezirk des Hauptsteueramts zu Braunsberg zugetheilt worden,
das Steueramt I. zu Wusterhausen a. D., bisher zum Hauptsteueramt zu Brandenburg a. H.
gehörig, ist dem Hauptsteueramt zu Neu-Ruppin und das Steueramt 1. zu Lieben walde, bisher zum
Hauptsteueramt zu Eberswalde gehörig, dem Hauptsteueramt zu Potsdam zugetheilt worden,
die Steuerämter I. zu Drebkau und Senftenberg, bisher zum Hauptsteueramt zu Lübben
gehörig, sind dem Hauptsteueramt zu Cottbus zugetheilt worden,
die Steuerämter I. zu Nauen und zu Dahme sind von dem Hauptsteueramt zu Potsdam
abgezweigt und ersteres dem Hauptsteueramt zu Brandenburg a. H., letzteres dem Hauptsteueramt zu
Lübben zugetheilt worden.
In Alt-Landsberg ist ein Steueramt lII. errichtet und dem Hauptsteueramt zu Eberswalde
unterstellt worden.
Das Steueramt l. zu Garnsee ist von dem Bezirk des Hauptzollamts zu Strasburg i. Westpr.
abgezweigt und dem Bezirk des Hauptsteueramts zu Elbing zugetheilt worden.
Das Salzsteueramt I. zu Aschersleben im Bezirk des Hauptsteueramts zu Halberstadt ist auf-
gehoben worden.
Das Steueramt l. zu Neuhaldensleben ist von dem Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg II
abgezweigt und dem Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg l zugetheilt worden.
Die Steuerämter I. zu Festenberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Oels, zu Niederhart-
mannsdorf im Bezirk des Hauptsteueramts zu Sagan, zu Bartin im Bezirk des Hauptzollamts zu
Rügenwalde, zu Worbis und Weißensee im Bezirk des Hauptsteueramts zu Langensalza, sind in
Steuerämter II. umgewandelt worden.
Das Salzsteueramt J. zu Salzdetfurth im Bezirk sdes Hauptsteueramts zu Hildesheim ist in
ein solches zweiter Klasse umgewandelt worden.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt l. zu Goldap im Bezirk des Hauptsteueramts zu Gumbinnen die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen l über Getreide für die Mühle des Dr. Rothe daselbst,