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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Bu beziehen durm alle Vostanstalten und SBSuchhandlungen.
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XXII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Juni 1894. 9 26.
Inhalt: 1. Haudels= und Gewerbe-Wesen: Bestimmungen 3. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs
für die Prüfung und Beglaubigung von Schrauben vom 1. April 1894 bis Ende Mai 18994 295
. Seite 291 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Konsulat-Wesen: Exequatur. Ertheiluung 294 Reichsgeeiiittttt ...... 296
1. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bestimmungen
für die Prüfung und Beglaubigung von Schrauben.
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt — Abtheilung II — übernimmt die Prüfung und Be-
glaubigung von Schraubenspindeln nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
S. 1.
Die Prüfung hat den Zweck, die Größen des Durchmessers, der Ganghöhe und der Gewindeform
von Schrauben, Gewindebohrern u. dergl. zu ermitteln. Bezieht sich dieselbe auf Musterspindeln, welche
das in der Anlage beschriebene Normalgewinde für Befestigungsschrauben nach metrischem Maße darstellen,
so kann sie mit einer Beglaubigung verbunden werden.
Mutterkörper sind von der Beglaubigung ausgeschlossen.
S. 2.
chenusterspindeln, welche zur Beglaubigung eingereicht werden, müssen folgenden Bedingungen ent—
prechen:
1. Die Spindel soll aus gutem Stahl angefertigt, jedoch nicht gehärtet sein. Sie muß aus einem
Stiel, einem das Gewinde darstellenden Theil (Bolzen) und einem cylindrischen glatten Fort—
satze bestehen, dessen Durchmesser gleich dem des Gewindekerns ist. Hierzu kann noch ein zweiter
cylindrischer glatter Fortsatz vom Durchmesser des Gewindes treten. Das Ganze muß aus
einem Stück gearbeitet sein.
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