Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

— 293 — 
g. J. 
An Gebühren werden erhoben: 
A. für Prüfung und Beglaubigung 
1. einer Spindel mit einem Fortsatz 3,00 M. 
2. = - -zwei Fortsätzen 3,50 M 
B. Ergiebt die Prüfung, daß das betreffende Stück die Bedingungen des F. 3 nicht hinreichend 
erfüllt und deshalb nicht beglaubigt werden kann, so werden die unter A angegebenen Ge— 
bühren je um 0,50 M. ermäßigt erhoben. Dabei wird eine spezielle Angabe über die Größe 
der gefundenen Abweichungen nicht gemacht. « 
C. Bei gleichzeitiger Einsendung ganzer Sätze von mindestens 10 Stück erniedrigen sich die Gebühren 
um je 15%, bei Sätzen von mindestens 18 Stück um je 20%⅝%; die letztere Ermäßigung 
tritt auch ein, wenn 10 Gewinde von gleichen Abmessungen eingereicht werden. 
D. Wenn die unter B erwähnte Angabe über die Größe der gefundenen Abweichungen gewünscht 
wird, oder die Prüfung sich auf Schraubengewinde bezieht, bei welchen eine Beglaubigung 
von vornherein ausgeschlossen ist, werden die Gebühren nach Maßgabe der darauf verwendeten 
Arbeitszeit berechnet. 
S. 8. 
Vorstehende Bestimmungen treten an Stelle derjenigen vom 8. Mai 1893 (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich S. 148) am 1. Juli 1894 in Kraft. 
In der Zeit bis zum 1. Oktober 1894 dürfen jedoch auch noch solche Gewindekörper beglaubigt 
werden, die den Bestimmungen vom 8. Mai 1893 entsprechen; auf dem zugehörigen Beglaubigungsscheine 
wird alsdann vermerkt, daß die Beglaubigung auf Grund des Absatzes 2 dieses Paragraphen erfolgt ist. 
Charlottenburg, den b. Juni 1894. 
Physikalisch-Technische Reichsanstalt. 
v. Helmholtz. 
  
Anlage. 
Beschreibung des Normalgewindes für Befestigungsschrauben nach metrischem Maße. 
  
erif desordehende Bestimmungen beziehen sich auf Gewinde, welche durch folgende Zahlenwerthe charak- 
erisirt sind: 
49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.