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g. J.
An Gebühren werden erhoben:
A. für Prüfung und Beglaubigung
1. einer Spindel mit einem Fortsatz 3,00 M.
2. = - -zwei Fortsätzen 3,50 M
B. Ergiebt die Prüfung, daß das betreffende Stück die Bedingungen des F. 3 nicht hinreichend
erfüllt und deshalb nicht beglaubigt werden kann, so werden die unter A angegebenen Ge—
bühren je um 0,50 M. ermäßigt erhoben. Dabei wird eine spezielle Angabe über die Größe
der gefundenen Abweichungen nicht gemacht. «
C. Bei gleichzeitiger Einsendung ganzer Sätze von mindestens 10 Stück erniedrigen sich die Gebühren
um je 15%, bei Sätzen von mindestens 18 Stück um je 20%⅝%; die letztere Ermäßigung
tritt auch ein, wenn 10 Gewinde von gleichen Abmessungen eingereicht werden.
D. Wenn die unter B erwähnte Angabe über die Größe der gefundenen Abweichungen gewünscht
wird, oder die Prüfung sich auf Schraubengewinde bezieht, bei welchen eine Beglaubigung
von vornherein ausgeschlossen ist, werden die Gebühren nach Maßgabe der darauf verwendeten
Arbeitszeit berechnet.
S. 8.
Vorstehende Bestimmungen treten an Stelle derjenigen vom 8. Mai 1893 (Central-Blatt für das
Deutsche Reich S. 148) am 1. Juli 1894 in Kraft.
In der Zeit bis zum 1. Oktober 1894 dürfen jedoch auch noch solche Gewindekörper beglaubigt
werden, die den Bestimmungen vom 8. Mai 1893 entsprechen; auf dem zugehörigen Beglaubigungsscheine
wird alsdann vermerkt, daß die Beglaubigung auf Grund des Absatzes 2 dieses Paragraphen erfolgt ist.
Charlottenburg, den b. Juni 1894.
Physikalisch-Technische Reichsanstalt.
v. Helmholtz.
Anlage.
Beschreibung des Normalgewindes für Befestigungsschrauben nach metrischem Maße.
erif desordehende Bestimmungen beziehen sich auf Gewinde, welche durch folgende Zahlenwerthe charak-
erisirt sind:
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