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3. Zoll= und Stener-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. d. Mts. folgenden Beschluß gefaßt:
1. Die Neubemessung der Jahresmengen Branntwein, welche die einzelnen Brennereien —.
während der Kontingentsperiode 1893/96 zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe
herstellen dürfen, erfolgt nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften.
Für diejenigen Hefebrühe oder nichtmehlige Brauereiabfälle verarbeitende Brennereien,
denen ein Kontingent seither nicht zugewiesen gewesen ist, wird die Frist zur Stellung
des Antrags auf Betheiligung am Kontingent bis zum 1. März d. Is. erstreckt. Solchen
Brennereien ist für die Periode 1893/96 mindestens ein Jahreskontingent von 10 Hekto-
litern zuzuweisen.
2. Die Abweichungen zwischen den nach dem Bundesrathsbeschluß vom 20. Juli v. Is.
— Central-Blatt für 1893 S. 248 — für das Betriebsjahr 1893/94 vorläufig ver-
theilten und den endgültig zugewiesenen Kontingentsmengen werden im Betriebsjahre
1894/95 dergestalt ausgeglichen, daß die im ersten Betriebsjahre zu dem niedrigeren
Verbrauchsabgabesatz etwa zu viel abgebrannten Branntweinmengen von dem Jahres-
kontingent in Abzug gebracht, die zu wenig abgebrannten Mengen aber zu diesem
Kontingent zum Zweck des nachträglichen Abbrennens hinzugeschlagen oder durch Ertheilung
von Berechtigungsscheinen ausgeglichen werden.
Berlin, den 26. Januar 1894.
—
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Vorschriften,
betreffend die Veranlagung der Brennereien zum Kontingente für die Kontingents-
periode 1893/96.
. 1. I. Nachweisung der für dle
Sämmtliche Hauptämter haben bis zum 1. März 1894 der vorgesetzten Direktivbehörde sonungemtswerirpense
eine Nachweisung der einzelnen in ihrem Bezirke vorhandenen Brennereien nach Anlage 1 einzureichen. Kontngente.
Von der Aufnahme in die Nachweisung bleiben ausgeschlossen: —1.
a) die bis zum 30. September 1893 gänzlich abgemeldeten (nicht blos ruhenden) Brennereien;
b) diejenigen Brennereien, welche nach dem 30. September 1890 aus landwirthschaftlichen
in gewerbliche Betriebe umgewandelt worden sind und daher die Berechtigung, Brannt-
wein zum niedrigeren Satz der Verbrauchsabgabe herzustellen, verloren haben;
Zc) diejenigen gewerblichen oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien,
welche während der Kontingentsperiode 1890/93 Branntwein zum niedrigeren Verbrauchs-
abgabesatze überhaupt nicht haben herstellen dürfen;
d) diejenigen Materialsteuer oder statt dieser Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichtenden
Brennereien, denen während der Kontingentsperiode 1890/93 ein besonderes Kontingent
nicht zugewiesen war.
Ueber die unter d bezeichneten Brennereien ist in der Nachweisung ein Vermerk gemäß
Nr. 4 der Anleitung zur Anlage 1 zu machen.
§. 2.
Für die Ausfüllung der einzelnen Spalten der Anlage 1 gilt Folgendes:
a) Die durchschnittlich hergestellte Alkoholmenge wird gefunden, indem die Summe der
in den Betriebsjahren 1890/91 bis 1892/93 insgesammt hergestellten Alkoholmenge
durch 3 getheilt wird.