Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ter  welchen  fie  zu  ertheilen  sind,  die  erfoderlichen
  Anträge  zu  machen.

6  46.  In  Ansehung  der  schon  bestebenden
  Gemeinen  und  Pfarreien  bat  es  für
die  schicklichste  Eintheilung  der  Pfarrsprengel
  und  Vertheilung  der  Pfarcgeschäfte,
für  die  Vereinigung  kleiner  Gemeinden  nabe
benachbarter  Orte  zu  einer  Pfarrei,  jedoch
mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  lokal-Rechte
  und  lokal  Mittel  der  einzelnen  Orts-Gemeinden,
  für  die  bessere  Dotirung  geringer
  Pfarreien  und  Auffindung  der  dazu  anzuwendenden
  Hilfsmittel  Sorge  zu  tragen-G.

  47.  Fälle,  wo  es  auf  Bestimmung
der  Verhältnisse
a)  zwischen  karholischen  und  protestantischen

Pfarreien,  welche  in  einem  Orte,  mit

abgesonderten  oder  gemeinschaftlichen  Kirchen

  nach  dem  Simultaneum  besteben,
b)  einzelner  karbollscher  Einwehner  einer
protestantischen  Pfarrei,  oder,  einzelner
protestantischen  Einwohner  in  tiuem  ka—
tholischen  Pfarrsprengel
ankomme,  wechselseitige,  den  Recheen  beider
  Konfessionen  unnachrbeilige  Purifikationen
  jener  Verbältnisse,  —  Verfügungen
zur  Erhaltung  des  guten  Benehmens  der
verschiedenen  Konfessions=  Verwandten,  und
zu  Verhütung  aller  gegenseitigen  Eingrifse,.
  —

eignen  sich  zu  den  gemeinschafelichen
  Geschäften  der  Kirchen  Sektion.
Dergleichen  Gegenstände  sollen,  mit  Rück-1506



sicht  auf  das  Edikt  vom  24.  Maͤrz  1809,
IV.  Abschnitt  1.  und  2.  Kapitel  in  ihrer
vollen  Versammlung  reistich  berathen,  und
die  Resultate  der  Abstimmungen  dem  königlichen
  Ministerium  des  Innern,  und
durch  dieses  sofort  Seiner  Majestät  dem
Könige  zur  Entschliessung  vorgelegt  werden.
  ’

§.  48.  Auf  gleiche  Weise  ist  bei  Bestimmung
  des  Verbältnisses  katholischer  und
protestantischer  Pfarreien  zu  Orts-Einwohnern,
  welche  sich  entweder  nicht  zu  einer
der  recipirten  christlichen  Konfessionen,  oder
gar  nicht  zur  christlichen  Religion  bekennen,
nach  den  einschlägigen  Vorschriften  des  oben
angeführten  Sdices  zu  verfahren.

§&.  40.  Die  administrative  Behandlung
sowobl  von  Parochial=  Seretitigkeiten,  als
überhaupt  von  Gegenständen  streitiger  kirchlicher
  Gerichtsbarkeit  steht  dem  Generak-Konfsistorium
  zu.

XlI.  Aufnahme  neuer  Mitglieder
in  die  evangelische  Kirchen-Gemeinschaft.


V.  So.  Das  General-Konsistorlum  har
zu  wachen,  daß  in  den  Fällen,  wo  neue
Mieglieder  aus  einer  andern  christlichen  Confession
  oder  aus  einer  andern  nicht  christlichen
  Religions"  Parrhei  in  die  protestantische
  Kuchengemeinschaft  ausgenommen  werden
  wollen,  die  in  dem  Edicte  vom  24.
Maͤrz  ·  1809.  im  J.  Abschnitte,  2.  Kapttel

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