1505
ter welchen fie zu ertheilen sind, die erfoderlichen
Anträge zu machen.
6 46. In Ansehung der schon bestebenden
Gemeinen und Pfarreien bat es für
die schicklichste Eintheilung der Pfarrsprengel
und Vertheilung der Pfarcgeschäfte,
für die Vereinigung kleiner Gemeinden nabe
benachbarter Orte zu einer Pfarrei, jedoch
mit sorgfältiger Berücksichtigung der lokal-Rechte
und lokal Mittel der einzelnen Orts-Gemeinden,
für die bessere Dotirung geringer
Pfarreien und Auffindung der dazu anzuwendenden
Hilfsmittel Sorge zu tragen-G.
47. Fälle, wo es auf Bestimmung
der Verhältnisse
a) zwischen karholischen und protestantischen
Pfarreien, welche in einem Orte, mit
abgesonderten oder gemeinschaftlichen Kirchen
nach dem Simultaneum besteben,
b) einzelner karbollscher Einwehner einer
protestantischen Pfarrei, oder, einzelner
protestantischen Einwohner in tiuem ka—
tholischen Pfarrsprengel
ankomme, wechselseitige, den Recheen beider
Konfessionen unnachrbeilige Purifikationen
jener Verbältnisse, — Verfügungen
zur Erhaltung des guten Benehmens der
verschiedenen Konfessions= Verwandten, und
zu Verhütung aller gegenseitigen Eingrifse,.
—
eignen sich zu den gemeinschafelichen
Geschäften der Kirchen Sektion.
Dergleichen Gegenstände sollen, mit Rück-1506
sicht auf das Edikt vom 24. Maͤrz 1809,
IV. Abschnitt 1. und 2. Kapitel in ihrer
vollen Versammlung reistich berathen, und
die Resultate der Abstimmungen dem königlichen
Ministerium des Innern, und
durch dieses sofort Seiner Majestät dem
Könige zur Entschliessung vorgelegt werden.
’
§. 48. Auf gleiche Weise ist bei Bestimmung
des Verbältnisses katholischer und
protestantischer Pfarreien zu Orts-Einwohnern,
welche sich entweder nicht zu einer
der recipirten christlichen Konfessionen, oder
gar nicht zur christlichen Religion bekennen,
nach den einschlägigen Vorschriften des oben
angeführten Sdices zu verfahren.
§&. 40. Die administrative Behandlung
sowobl von Parochial= Seretitigkeiten, als
überhaupt von Gegenständen streitiger kirchlicher
Gerichtsbarkeit steht dem Generak-Konfsistorium
zu.
XlI. Aufnahme neuer Mitglieder
in die evangelische Kirchen-Gemeinschaft.
V. So. Das General-Konsistorlum har
zu wachen, daß in den Fällen, wo neue
Mieglieder aus einer andern christlichen Confession
oder aus einer andern nicht christlichen
Religions" Parrhei in die protestantische
Kuchengemeinschaft ausgenommen werden
wollen, die in dem Edicte vom 24.
Maͤrz · 1809. im J. Abschnitte, 2. Kapttel
107