Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1503

Geschäfte  und  ihres  tebenswandels  der  Ober-Aussicht
  des  General:  Konsistoriums  unter:
worsen,  welches  auch  wegen  ihrer  Belohnung
  und  Bestrafung  die  geeigneten  Versügungen
  zu  erlassen  bar.

I.  Bewilligung  von  Heuraths=  Urlaubs=
  und  Reise=  Gesuchen.

G.  40.  Die  Gesuche  der  Geistlichkeit  um
die  Erlaubniß,  sich  zu  verbeurathen,  müssen
  an  das  Ministerium  des  Innern  gebracht
werden;  das  darüber  zu  vernehmende  General-Konststorium
  bat  in  seinem  Antrage  um
se  mehr  die  genaueste  Rücksicht  auf  die  über
Heuraths-Bewilligung  bestebenden  Geseze
zu  nehmen,  als  den  binterlassenen  Witewen
der  Geistlichen  dadurch  nach  Errichtung  einer
  Pfarr:Wittwen:  Versergungs"  Anstalt
zugleich  Anseruch  auf  künftigen  Wittwen-Gehalt
  ertheilt  wird.

K  41.  Für  Kandidaten,  Wikarien  und
Substituten  sollen  gar  keine  Heurath=  Bewilligungen
  ertbeilt  werden,  wenn  sie  über
eine  sichere  hinreichende  Subsisten;  für  eine
Familie  sich  nicht  ausweisen  können.

&  42.  Weltliche  und  niedere  Kirchen:
diener  Haben  zu  ihrer  Verheurathung  die
Bewilligung  bei  den  ihnen  vorgesezten  Distrikts
  Dekanaten  und  tandgerichten  einzubolen.


§.  43.  Urlaubs=  und  Reise=  Erlaubniß-Gesuche
  der  Geistlichen  und  der  übrigen
Kirchendiener  sind,  wenn  die  Abwesenheit
nicht  über  eine  Woche  dauert,  und  die  Reie
se  nicht  ausser  kands  geht,  bei  den  Distrikts

1504

Dekanen;  bei  14taͤgiger  Entfernung  vom
Amte  und  Orte,  wo  keine  Reise  ins  Ausland
  damit  verbunden  ist,  bei  dem  General-Kreis-Kommissariate;
  bei  längerer  Abwesenbeit
  aber,  oder  bei  Reisen  ins  Auslaud,
oder  an  den  Ort  des  königlichen  Heflagers,
bei  dem  Ministerium  des  Innern  anzubringen,
  und  es  find  darüber  die  Verordnungen
vom  5.  Maͤrz  und  9.  April  1804  und  21.
Juni  1807  in  analoge  Anwendung  zu  bringen.


K.  Mitwirkung  bei  Besezung  theologischer
  Lehrstellen.

6.  44.  Bei  der  Besezung  von  protestantischen
  theologischen  lebrstellen  an  Universttäten
  wird  das  königliche  geheime  Ministerium
  des  Innern  nebst  der  Ministerial-Studien:
  Sektion  auch  allezeit  die  Kirchen-Sektion
  als  protestantisches  General:  Konsstorium
  mit  ibrem  Gutachten  vernehmen.

II.  Titel.
Wlrkungs-Kreis  des  General-  Konsistoriums  in
Nücksicht  kirchlicher  Handlungen,  Gebräuche
  und  Anstalten.

 

L.  Ober  =  Aussiche  über  die  Parochial,
  Verháltnisse.
6K.  45.  Das  General-Konufistorium  hat
wegen  Errichtung  neuer  protestantischer  Ger
meinden  und  Pfarreien,  und  wegen  der  ##
nen  zu  erkheilenden  Befugnisse  und  Rechte,
so  wie  auch  wegen  der  Bedingungen,  un-