Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Auf Grund des §. 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutz- 
gebiet, vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) sind für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erster 
Instanz im südwestafrikanischen Schutzgebiete zwei Amtsbezirke gebildet worden, und zwar ein nördlicher, 
umfassend den Bezirk von Windhoek, die Gebiete hauptsächlich folgender Eingeborenenstämme, der Hereros, 
der Bastards von Rehoboth, der Hottentotten von Hoachanas und Naosanabis, der Khanas-Hottentotten, 
der Zwartboois, sowie das herrenlose Gebiet zwischen Hereroland und Ovamboland, mit dem Amitssitze 
in Windhoek, und ein südlicher, umfassend Großnamaland, insbesondere die Gebiete folgender Einge- 
borenenstämme, der Bondelzwarts, Veldschoendrager und von Zwartmodder, der Bastards von Rietfontein, 
der Franzmann-Hottentotten, der Stämme von Keetmanshoop, Bethanien, Gibeon und Gokhas mit dem 
Amtssitze in Keetmanshoop. · « 
Die dem Königlich preußischen Regierungs-Assessor von Lindequist für das gesammte Schutzgebiet 
ertheilte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und Wahrnehmung standesamtlicher Befugnisse 
ist der Neueintheilung entsprechend dahin beschränkt worden, daß der Assessor von Lindequist fortan zur 
Vornahme der erwähnten Amtshandlungen nur hinsichtlich des nördlichen Bezirks zuständig ist. Auf 
Grund der Bestimmungen der §58. 2 und 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71), des §. 3 der Verordnung, betreffend die 
Rechtsverhältnisse im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) 
sowie des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von 
Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) und der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1037) ist innerhalb des südlichen Gerichtsbezirks 
dem Berg-Inspektor Duft für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen 
Schutzgebiet die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, die Gerichtsbarkeit erster Instanz auszuüben, 
sowie bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzu- 
nehmen und Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Den vorgenannten beiden 
Beamten ist gleichzeitig die Berechtigung beigelegt worden, in Ausübung der Gerichtsbarkeit und in der 
Wahrnehmung standesamtlicher Befugnisse sich in Behinderungsfällen wechselseitig zu vertreten. 
  
5. Polizei = Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
— — — — Grund des 
3 der B Ausweisung Ausweisungs 
Z der Ausgewiesenen. er Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses 
. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Auf Grund des S. 362 des Strafgesetzbuchs: 
1.]| Josef Champoy, (Aseboren am 19. April 1869 zu Jarmeénil, Landstreichen, Kaiserlicher Bezuks-Präi. 28. November 
Tagner, Arrondissement Remiremont, Frankreich, dent zu Colmar, d. J. 
französischer Staatsangehöriger, 
2. Josef Hasenberger, geboren am 1. Juni 1842 zu St. Johann, Landstreichen und Königlich bayerisches 19. November 
Schweizer, Bezirk Kitzbühel, Tirol, ortsangehörig Betteln, Bezirksamt Ebersberg, # d. J 
ebendaselbst, 
3. Gustav Florian geboren am 2. August 1854 zu Reichen · desgleichen, Königlich preußischer Re- 15. Oktober 
Hoffmann, " berg, Böhmen, öfterreichischer Staats- gierungs = Präsident zu d. J. 
Schriftsetzer, angehöriger, Frankfurt a. O., 
  
 
	        
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