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Hat ein Landwirth zugleich einen industriellen Betrieb — wie Brennerei, Brauerei, Ziegelei,
Torfstich, Stein-, Kalkbruch, Lohnfuhrwerk 2c. — in welchem außer ihm eine oder mehrere Personen
beschäftigt sind oder in denen er elementare Kraft verwendet, so hat er außer der Landwirthschaftskarte
einen oder mehrerh Gewerbebogen, und zwar so viele, wie er verschiedene Gewerbe betreibt, auszustellen;
auch gewerbliche Molkereibetriebe haben Gewerbebogen auszufüllen.
2. Die Austheilung der Zählpapiere.
Vor der Austheilung der Zählpapiere wolle der Zähler sich Kenntniß davon verschaffen, wie viel
und welche Haushaltungen, landwirthschaftliche 2c. Betriebe und Gewerbebetriebe in seinem Zählbezirk
vorhanden sind, damit er sich mit der nöthigen Zahl von Formularen versehen, seine Zählungsarbeit
zweckmäßig eintheilen kann und nichts übersieht.
Die Haushaltungslisten müssen vom Zähler, falls es nicht schon seitens der Gemeindebehörde
geschehen ist, mit der Orts= und Straßenbezeichnung versehen und innerhalb seines Zählbezirks numerirt
werden; werden mehrere solche Listen in eine Haushaltung gegeben, so bekommen diese eine gemeinschaft-
liche Nummer und es ist ein a, b, c u. s. w. hinzuzusetzen. Auf den Landwirthschaftskarten und Gewerbe-
bogen muß kenntlich gemacht sein, zu welcher Haushaltungsliste sie gehören. Sind Gewerbebogen in
Geschäftssitze gegeben, wo Niemand wohnt und in welchen daher keine Haushaltungsliste ausgefüllt werden
kann, so ist statt der Nr. der Haushaltungsliste zu schreiben: „ohne Haushaltungsliste".
Trifft der Zähler in einer Wohnung Niemand an, dem er die Formulare einhändigen könnte,
so wolle er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur Besorgung geben, nöthigenfalls auch den Besuch
wiederholen.
h Der Zähler wolle beachten, daß auch in diejenigen Gebäude, die nicht hauptsächlich zu Wohn—
zwecken dienen, wie Schulgebäude, Theater, Muscen, Magazine, in denen aber doch Leute wohnen oder
übernachten, Haushaltungslisten zu geben sind, ebenso wie auf Schiffe (die sich am 14. Juni im Zähl-
bezirk befinden oder nach einer Nachtfahrt Morgens dort anlanden), in die Wohn-Wagen von umher-
ziehenden Schaubuden-Besitzern u. dgl., in Baracken und Zelte, die als Wohnung oder vorübergehend
zum Uebernachten für Bauarbeiter 2c. dienen; denn es kommt darauf an, die gesammte ortsanwesende
Bevölkerung zu ermitteln.
In Anstalten (Spitäler, Krankenhäuser) sind so viel Listen zu geben, als sich besondere Haus-
haltungen, z. B. des Verwalters, Portiers, Arztes, darin befinden; außerdem die für die Anstaltsinsassen
und in Gasthäuser die für die beherbergten Personen nöthigen Listen.
In Militärgebäuden sind die dort befindlichen Haushaltungen (z. B. des Kasernen-Inspektors,
der verheiratheten Unteroffiziere) einzeln aufzunehmen. Die in der Nacht auf Wache befindlichen Mann-
schaften sind in ihren Quartieren zu zählen; in Wachtlokale sind also keine Haushaltungslisten zu geben.
In Gasthöfen, Herbergen u. dgl. wolle der Zähler darauf aufmerksam machen, daß alle Gäste,
welche in der Nacht zum 14. dort übernachtet haben oder Vormittags nach durchreister Nacht dort an-
kommen, daselbst der Zählung unterliegen, da sie daheim nicht als anwesend gezählt werden sollen. Die
Gäste sind daher rechtzeitig von den Wirthen um die für die Haushaltungsliste erforderliche Auskunft
über ihre Personalien zu ersuchen.
Ueber die erfolgte Austheilung der Zählpapiere wolle der Zähler auf dem einen Exemplar der
doppelt gelieferten Kontrolliste (Drucksache Nr. V) die zur Kontrole dienenden Eintragungen machen.
3. Die Wieder-Einsammlung und Prüfung der Zählpapiere.
Mit der Wieder-Einsammlung der Haushaltungslisten und der ausgefüllten Landwirthschafts-
karten und Gewerbebogen wolle der Zähler schon am 14. Mittags beginnen und sie jedenfalls am 17.
beendigen. Bis dahin müssen auch die Landwirthschaftskarten und Gewerbebogen ausgefüllt und ein-
gesammelt werden, welche etwa noch nachgeliefert werden mußten oder sonst rückständig waren.
Der Zähler wolle die Ausfüllung der Formulare sofort an Ort und Stelle in allen Theilen
genau prüfen, das Frrige berichtigen, das Fehlende ergänzen lassen oder selbst ergänzen. Er wolle auch
genau darauf achten, daß keine Landwirthschaftskarte und kein Gewerbebogen fehlt: wo mehrere Ge-
werbearten bei dem Betriebe eines Inhabers nachzuweisen sind, muß die entsprechende Anzahl von Ge-
werbebogen ausgefüllt sein. Jedes ausgefüllte Formular muß mit der darauf geforderten Unterschrift
versehen sein.
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