— 222 —
5. Die Nummern 418 und 419 erhalten in Spalte 2 folgende Fassung:
„F418. —: Nutzholz aller Art, nicht besonders genannt, roh r2c., für Industrien des Grenzbezirks,
mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen
Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird, jedoch mit Beschränkung auf die bereits
am 1. Juli 1885 im Grenzbezirk vorhandenen Industrien und auf deren durchschnittlichen
Holzbezug aus dem Auslande in den letzten drei Jahren vor dem 1. Oktober 1885, bis
zum 1. Juli 1901.
419. —: Bau= und Nutzholz aller Art, nicht besonders genannt, roh 2c., für den häuslichen oder
handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks, sofern es in Traglasten
eingeht oder mit Zugthieren gefahren wird."
6. Bei der Nummer 523 erhält die Spalte 2 folgende Fassung:
ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Jet (Gagat), Lava, Meer-
schaum, Perlmutter oder Schildpatt; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus
Platin oder anderen edlen Metallen.“
7. Bei derselben Nummer sind in der Bemerkung in Spalte 4 die Worte „Saiten (Darmsaiten und
seidene), mit plattirtem Draht übersponnen“ nebst dem nachfolgenden Semikolon zu streichen, ebenso
die Worte „künstliche Zäahne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus Platina oder anderen
edlen Metallen“ nebst dem nachfolgenden Semikolon.
8. Bei der Nummer 525 erhält die Spalte 2 folgende Fassung:
„Waaren aus unedlen Metallen, mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder mit Gold
oder Silber belegt; feine Galanterie= und Quincailleriewaaren (Herren= und Frauenschmuck,
Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen 2c.) ganz oder theilweise aus Aluminium; aus
Nickel, fein gearbeitet; aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und zugleich ent-
weder mehr oder weniger vernickelt oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster,
Email, Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen und Kameen aus solchen, oder
auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Ornamenten in Metallguß und dergleichen."“
9. Bei derselben Nummer ist die Bemerkung in Spalte 4 zu streichen.
10. In der Nummer 651 erhält die Spalte 2 folgende Fassung:
„Honig, auch künstlicher und Waben mit Honig“.
11. Die Nummer 657 erhält die Bezeichnung als Nummer 657 a.
Unter Nummer 657b ist folgende Bestimmung einzufügen:
Spalte 2:
„Kakaoöl in flüssiger oder konsistenter Form (Kakaobutter).“
Spalte 3:
„25 m b.“
Spalte 4
Spalte 5/6:
„Für Kakaobutter:
16 Kst.
9 Kb.
2 Bll.“
12. Die Nummer 717 erhält die Bezeichnung als Nr. 717a.
Unter 717b ist folgende Bestimmung einzufügen:
Spalte 2:
„Baumwollensamenöl in Fässern, auch in Flaschen oder Krügen von mindestens 50 kg
Bruttogewicht.“
Spalte 3
„26b“.
Spalte 4:
„Amtlich denaturirtes Baumwollensamenöl in Fässern fällt unter Nr. 719.“
Spalte 5/6: