Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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b) in denjenigen Fällen, in welchen der Branntwein der Maischbottich- oder Material- 
steuer unterlegen hat, eine Vergütung der Maischbottich- oder Materialsteuer mit 
O, 1601 Mark 
für jedes Liter reinen Alkohols gewährt. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Gewerbetreibenden, die in gollsicher 
abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueberwachung Fabrikate unter Verwendung von 
Branntwein für die Ausfuhr anfertigen, unter der Bedingung der Ausfuhr sämmtlicher Fabrikate 
bereits bei der Aufnahme des Branntweins in die gollsicher abgeschlossenen Räume der Anstalt die 
im Absatz 1 litt. a und b bezeichneten Steuervergütungen zu gewähren. 
§5. 11. Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die auf einmal ausgeführte 
Branntweinmenge mindestens 50 Liter reinen Alkohols enthält. 
§. 12. Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aller Art, von Fruchtsäften, Punsch= 8C#usuhr von 
essenzen und zur Verwendung in der Fabrikation von Trinkbranntweinen bestimmten alkoholhaltigen waltenden Fabrl- 
Essenzen, sowie von den in der Anlage 7 genannten Tinkturen und Fluidextrakten wird 
a) wenn der zu ihrer Herstellung verwendete Branntwein noch nicht in den freien Ver- 
kehr getreten ist, eine Vergütung der Branntweinsteuer nach Maßgabe des §. 101 
b) wenn der zu ihrer Herstellung verwendete Branntwein im freien Verkehr sich befindet, 
eine Vergütung 
der Maischbottich= oder Materialsteuer mit O,1601 Mark, 
der Verbrauchsabgabe mit O,70 Mark, 
der Brennsteuer mit O,o06 Mark 
für jedes in den ausgeführten Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols gewährt, jedoch nur an 
Fabrikanten, welche das Vertrauen der Steuerbehörde genießen und das auszuführende Fabrikat 
selbst hergestellt haben. Die Direktivbehörde ist befugt, im Bedürfnißfalle auch solchen Personen, 
welche das Fabrikat nicht selbst hergestellt haben, die Vergütung zu gewähren. 
§. 13. Eines Nachweises darüber, daß der Branntwein, aus welchem die unter §. 12 litt. b 
fallenden Fabrikate hergestellt sind, der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat, bedarf es nicht. 
§. 14. Die Feststellung der Litermenge reinen Alkohols bei Trinkbranntweinen, Punsch- 
essenzen und anderen alkoholhaltigen Essenzen, welche derartig mit Zucker oder anderen Zusatzstoffen 
versetzt sind, daß eine zuverlässige Prüfung mittelst des Thermo-Alkoholometers ausgeschlossen er- 
scheint, sowie bei den Fruchtsäften, Tinkturen und Fluidextrakten erfolgt nach Maßgabe der durch 
die Bundesrathsbeschlüsse vom 26. November 1891 — PS. 572 der Protokolle — (Anlage 2 zur 
Anleitung für die Ermittelung des Alkoholgehaltes im Branntwein) und vom 20. Juli 1893 — 
§. 490 der Protokolle — genehmigten Abfertigungs-Vorschriften. Die Amtsstellen, welchen die 
Befugniß zur Abfertigung der betreffenden Fabrikate zu ertheilen ist, werden durch die oberste 
Landes-Finanzbehörde bestimmt. 
§. 15. Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die mittelst des Alkoholometers 
auf ein Mal zu untersuchende oder mittelst einer einzigen Destillation zu prüfende Menge des 
vorgeführten Fabrikats bei Trinkbranntweinen wenigstens 20, bei Punschessenzen, alkoholhaltigen zur 
Verwendung bei der Herstellung von Trinkbranntweinen bestimmten Essenzen, Tinkturen und 
Fluidextrakten wenigstens 10 und bei Fruchtsäften wenigstens 100 Liter beträgt. 
§. 16. Bei der Ausfuhr von Branntwein nicht enthaltenden Fabrikaten wird nach Maß- 
gabe der hierüber erlassenen besonderen Vorschriften 
a) wenn zu ihrer Herstellung Branntwein steuerfrei verwendet werden darf, eine Ver- 
gütung der Brennsteuer mit O0,06 Mark: 
b) wenn zu ihrer Herstellung ausschließlich versteuerter Branntwein verwendet werden 
muß, eine Vergütung 
der Maischbottich= oder Materialsteuer mit 0,1601 Mark, 
der Verbrauchsabgabe mit 0,70 Mark, 
der Brennsteuer mit O,06 Mark 
für jedes zu den ausgeführten Fabrikaten verwendete Liter reinen Alkohols gewährt. 
§. 17. Eines Nachweises darüber, daß der Branntwein, welcher zur Herstellung der unter 
. siöe b gellenden Fabrikate verwendet ist, der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat, 
edarf es nicht. 
agen 
D. Ausfuhr von 
Branntwein nicht 
enthaltenden Fa- 
brikaten. 
rauleges 
(vorbeha Ken).
	        
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