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b) in denjenigen Fällen, in welchen der Branntwein der Maischbottich- oder Material-
steuer unterlegen hat, eine Vergütung der Maischbottich- oder Materialsteuer mit
O, 1601 Mark
für jedes Liter reinen Alkohols gewährt.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Gewerbetreibenden, die in gollsicher
abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueberwachung Fabrikate unter Verwendung von
Branntwein für die Ausfuhr anfertigen, unter der Bedingung der Ausfuhr sämmtlicher Fabrikate
bereits bei der Aufnahme des Branntweins in die gollsicher abgeschlossenen Räume der Anstalt die
im Absatz 1 litt. a und b bezeichneten Steuervergütungen zu gewähren.
§5. 11. Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die auf einmal ausgeführte
Branntweinmenge mindestens 50 Liter reinen Alkohols enthält.
§. 12. Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aller Art, von Fruchtsäften, Punsch= 8C#usuhr von
essenzen und zur Verwendung in der Fabrikation von Trinkbranntweinen bestimmten alkoholhaltigen waltenden Fabrl-
Essenzen, sowie von den in der Anlage 7 genannten Tinkturen und Fluidextrakten wird
a) wenn der zu ihrer Herstellung verwendete Branntwein noch nicht in den freien Ver-
kehr getreten ist, eine Vergütung der Branntweinsteuer nach Maßgabe des §. 101
b) wenn der zu ihrer Herstellung verwendete Branntwein im freien Verkehr sich befindet,
eine Vergütung
der Maischbottich= oder Materialsteuer mit O,1601 Mark,
der Verbrauchsabgabe mit O,70 Mark,
der Brennsteuer mit O,o06 Mark
für jedes in den ausgeführten Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols gewährt, jedoch nur an
Fabrikanten, welche das Vertrauen der Steuerbehörde genießen und das auszuführende Fabrikat
selbst hergestellt haben. Die Direktivbehörde ist befugt, im Bedürfnißfalle auch solchen Personen,
welche das Fabrikat nicht selbst hergestellt haben, die Vergütung zu gewähren.
§. 13. Eines Nachweises darüber, daß der Branntwein, aus welchem die unter §. 12 litt. b
fallenden Fabrikate hergestellt sind, der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat, bedarf es nicht.
§. 14. Die Feststellung der Litermenge reinen Alkohols bei Trinkbranntweinen, Punsch-
essenzen und anderen alkoholhaltigen Essenzen, welche derartig mit Zucker oder anderen Zusatzstoffen
versetzt sind, daß eine zuverlässige Prüfung mittelst des Thermo-Alkoholometers ausgeschlossen er-
scheint, sowie bei den Fruchtsäften, Tinkturen und Fluidextrakten erfolgt nach Maßgabe der durch
die Bundesrathsbeschlüsse vom 26. November 1891 — PS. 572 der Protokolle — (Anlage 2 zur
Anleitung für die Ermittelung des Alkoholgehaltes im Branntwein) und vom 20. Juli 1893 —
§. 490 der Protokolle — genehmigten Abfertigungs-Vorschriften. Die Amtsstellen, welchen die
Befugniß zur Abfertigung der betreffenden Fabrikate zu ertheilen ist, werden durch die oberste
Landes-Finanzbehörde bestimmt.
§. 15. Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die mittelst des Alkoholometers
auf ein Mal zu untersuchende oder mittelst einer einzigen Destillation zu prüfende Menge des
vorgeführten Fabrikats bei Trinkbranntweinen wenigstens 20, bei Punschessenzen, alkoholhaltigen zur
Verwendung bei der Herstellung von Trinkbranntweinen bestimmten Essenzen, Tinkturen und
Fluidextrakten wenigstens 10 und bei Fruchtsäften wenigstens 100 Liter beträgt.
§. 16. Bei der Ausfuhr von Branntwein nicht enthaltenden Fabrikaten wird nach Maß-
gabe der hierüber erlassenen besonderen Vorschriften
a) wenn zu ihrer Herstellung Branntwein steuerfrei verwendet werden darf, eine Ver-
gütung der Brennsteuer mit O0,06 Mark:
b) wenn zu ihrer Herstellung ausschließlich versteuerter Branntwein verwendet werden
muß, eine Vergütung
der Maischbottich= oder Materialsteuer mit 0,1601 Mark,
der Verbrauchsabgabe mit 0,70 Mark,
der Brennsteuer mit O,06 Mark
für jedes zu den ausgeführten Fabrikaten verwendete Liter reinen Alkohols gewährt.
§. 17. Eines Nachweises darüber, daß der Branntwein, welcher zur Herstellung der unter
. siöe b gellenden Fabrikate verwendet ist, der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat,
edarf es nicht.
agen
D. Ausfuhr von
Branntwein nicht
enthaltenden Fa-
brikaten.
rauleges
(vorbeha Ken).