Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

E. Steuerfreie 
Verabfolgung von 
Branntwein zu ge- 
werblichen 2c. 
Zwecken. 
Aulagt 
F. Steuerfreie 
Abschrelbung von 
Branntwein-Fehl- 
mengen. 
a Bifer 1 Ab— 
B. Ziffer V. 
— 230 — 
S§. 18. Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die Menge der miteelst einer 
Anmeldung ausgeführten einzelnen Fabrikate in den Fällen des §. 16 litt. a mindestens je 50 Kilo- 
gramm und in den Fällen des §. 16 litt. b mindestens je 10 Kilogramm beträgt. Die Direktiv- 
behörden sind befugt, in Bedürfnißfällen Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
§. 19. Der Umstand, daß die nach §§. 16 bis 18 zu behandelnden Fabrikate mit Alkohol 
vermischt sind, schließt die Anwendung der bezeichneten Paragraphen nicht aus. 
§. 20. Bei der steuerfreien Verabfolgung von Branntwein zu gewerblichen 2c. Zwecken wird 
a) in denjenigen Fällen, in welchen der Branntwein der Maischbottich= oder Material- 
steuer unterlegen hat, eine Vergütung der Maischbottich= oder Materialsteuer mit 
O, 601 Mark; 
b) in denjenigen Fällen, in welchen eine Denaturirung mit Essig stattfindet, außerdem 
eine Vergütung der Brennsteuer mit O,os Mark 
für jedes Liter reinen Alkohols gewährt. 
§. 21. Die Liquidation der Vergütungen erfolgt nach Anlage 9. Bezüglich der Zeit- 
räume, für welche die Liquidationen aufzustellen sind und bezüglich der zu vergütenden Mindest- 
mengen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen (§§. 7 und 17 Absatz 2 des Regulativs, 
betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken; Ziffer 14 der durch 
den Bundesrathsbeschluß am 21. Juni 1888 — S. 372 der Protokolle — genehmigten Be- 
stimmungen, betreffend die Denaturirung von Branntwein; Bundesrathsbeschluß vom 27. Oktober 
1892 — S. 631 der Protokolle; §. 11 Absatz 5 bis 7 der durch den Bundesrathsbeschluß vom 
18. November 1892 — F. 708 der Protokolle — genehmigten Vorschriften für die steuerfreie Ver- 
wendung von undenaturirtem Branntwein zu Heil= 2c. Zwecken). 
5. 22. Wenn Branntwein = Fehlmengen in Branntwein-Reinigungsanstalten oder Nieder- 
lagen auf Antrag des Lagerinhabers bei denjenigen Beständen steuerfrei abgeschrieben werden, für 
welche die Maischbottich= oder Materialsteuer entrichtet ist, so wird diese Abgabe mit O)1601 Mark 
für jedes steuerfrei zur Abschreibung gelangende Liter reinen Alkohols vergütet. 
§. 23. Die Vergütung ist nur zu gewähren, wenn die steuerfrei abgeschriebene Fehlmenge 
mindestens 50 Liter reinen Alkohols beträgt. 
§. 24. Die Vergütungsliquidation ist unter entsprechender Benutzung der Anlage 1 be- 
sonders vorzulegen und mit den Verhandlungen über die Bestandsaufnahme und den Anträgen 
des Lagerinhabers, die vor Abschluß der Bestandsaufnahme zu stellen sind, zu belegen. 
II. Zu §. 41. 
§. 25. Die Direktivbehörden werden ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen zu ge- 
nehmigen, daß landwirthschaftliche Brennereien, die vorübergehend den Bedingungen des §. 41 I. 
Absatz 2 bezüglich der Verwendung der Schlempe und des Düngers nicht genügen, gleichwohl 
als landwirthschaftliche Brennereibetriebe weiter behandelt werden. In gleicher Weise kann land- 
wirthschaftlichen Hefebrennereien für regelmäßig wiederkehrende Zeiten einer vermehrten Nachfrage 
nach Hefe, insbesondere zu den großen Festen, gestattet werden, während eines bestimmten, dem 
nachgewiesenen Bedürfnisse entsprechenden Zeitraumes einen Theil der gewonnenen Schlempe an 
andere Landwirthe abzugeben. 
§. 26. Brennereien, die im Zwischenbetriebe, d. h. innerhalb derjenigen Zeitabschnitte, für 
welche die Brennerei zum Betriebe mit mehligen Stoffen nicht angemeldet ist, selbstgewonnene 
nichtmehlige Stoffe allein verarbeiten, werden, sofern im Uebrigen den Voraussetzungen des 
landwirthschaftlichen Betriebes entsprochen wird, trotz dieses Zwischenbetriebes als landwirth- 
schaftliche Brennereien behandelt. Ausgenommen von dieser Behandlung ist der Zwischenbetrieb mit 
Melasse, Rüben oder Rübensaft; dieser führt den Verlust der landwirthschaftlichen Eigenschaft der 
Brennerei auch dann herbei, wenn die genannten Stoffe vom Brennereibesitzer selbst gewonnen sind. 
§. 27. An die Stelle des §. 25 Absatz 2 letzter Satz und Absatz 3 des Brannt- 
weinniederlage-Regulativs treten folgende Bestimmungen als Absatz 3 und 4: 
Ist verschiedenen Abgabesätzen unterliegender Branntwein im Lager vor- 
handen, so hat die steuerfreie Abschreibung des Branntweins nach Wahl des Lager- 
inhabers bei einem oder mehreren der im Konto angeschriebenen Sätze zu erfolgen.
	        
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