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Anlage S
(der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetze
vom 16. Juni 1895).
Vorschriften
für die
Gewährung der Steuervergütung bei der Ausfuhr von Branntwein nicht
enthaltenden Fabrikaten.
§. 1. Bei der Ausfuhr nachbezeichneter Fabrikate: 4 Seseichung
. acther (aether sulfuricuss). Nether (Schwefeläther), ]““““
2. = Acetiess CEstsigäther,
33.= formicieuess. . . Ameisenäther,
4. --- valerianiens... . Baldrianäther,
5. = butyrieuess . . . Butteräther,
6. --- oxalicus.. . . .. Oxaläther,
7. = Sebacinicus Sebacinäther,
8. Gemische der unter 2 bis 7 bezeichneten Aether
wird für den zu ihrer Herstellung verwendeten Branntwein, insoweit er nach Maßgabe der §§. 11
bis 15 ermittelt wird, eine Vergütung der Branntweinsteuer gewährt.
§. 2. Für jedes nach F. 1 vergütungsfähige Liter reinen Alkohols ist zu vergüten: -
a) im Falle der Ausfuhr von Aether Schwefeläthey
die Brennsteuer mit . . O0%6 Mark,
b) im Falle der Ausfuhr der im 68. 1 unter 2 bis 8 aufgeführten Aether und Gemische
von Aethern
die Maischbottich= oder Materialsteuer niit O966011 Mark,
die Verbrauchsabgabe nit . . . . Oso -,
die Brennsteuer nit . O06 -
Eines Nachweises, daß der zur Herstellung der unter b fallenden Fabrikate verwendete
Branntwein der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat, bedarf es nicht.
§. 3. Die Ausfuhrvergütung wird nur an Fabrikanten gewährt, die das Vertrauen der C. Augemeine
Steuerbehörde genießen und ordnungsmäßige kaufmännische Bücher führen; auch darf sie, vor= it
behaltlich besonderer in Bedürfnißfällen von der Direktivbehörde zu gestattender Ausnahmen, von ergütung.
den Fabrikanten nur für die von ihnen selbst hergestellten Fabrikate in Anspruch genommen werden.
§. 4. Fabrikanten, die Fabrikate der im §. 1 bezeichneten Art mit dem Anspruche auf
Steuervergütung auszuführen beabsichtigen, haben bei dem zuständigen Hauptamt schriftlich die
Genehmigung hierzu nachzusuchen und dabei folgende Erklärungen abzugeben beziehungsweise An-
träge zu stellen:
a) welche einzelnen, genau zu bezeichnenden Aether oder Gemische der im §. 1 unter 2
bis 7 bezeichneten Aether gegen Steuervergütung ausgeführt werden sollen,
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