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vermerke zu versehen sind, an Stelle des sonst zu lösenden Ansagezettels, und bedarf es nicht der
Führung der Zollzeichen.
Haben dagegen mehrere zu einem Schleppzuge vereinigte Schiffe verschiedenartige Ab—
fertigungen erfahren, so ist über den ganzen Schleppzug ein Ansagezettel auszustellen, in welchem
die etwa dem freien Verkehr des Inlandes entstammenden oder in den freien Verkehr gesetzten
Schiffe als solche zu bezeichnen sind. Aber auch in diesem Falle bedarf es nicht der Führung der
Zollzeichen, sofern sich in dem Schleppzuge kein aus dem Auslande kommendes unabgefertigtes
Fahrzeug befindet.
Sind die sämmtlichen zu einem von einem Lootsen geführten Schleppzuge gehörigen Schiffe
oder die einzeln mit Lootsen fahrenden Dampfschiffe vom Kanaleingangsamt bereits in den
freien Verkehr gesetzt, oder befinden sie sich schon vorher im freien Verkehr des Inlandes, so unter-
liegen die einzeln oder im Schleppzuge fahrenden Schiffe auch für die Kanalfahrt keiner Kontrole,
und es sind von ihnen deshalb weder Ansagezettel zu lösen noch Zollzeichen zu führen.
8. 10.
3. Befreiung von Von inländischen Häfen unter amtlicher Begleitung in Holtenau, Rendsburg und Bruns-
“¾“N J72 büttel ankommende, nach Rendsburg oder nach Orten außerhalb des Kanals bestimmte Schiffe be-
Uoanalfahr. dürfen für die Fahrt durch den Kanal und die Verbindungsstraße bis zur Eiderschleuse bei Rends-
burg, sofern sie, oder der Schleppzug, in welchen sie eingestellt sind, mit einem Lootsen besetzt
werden und sie unter Zollzeichen fahren, keiner Begleitung.
Ebenso ist Anträgen auf Abfertigung sonstiger in den Kanal einlaufender Schiffe auf Be-
gleitschein I nach Rendsburg oder nach Orten außerhalb des Kanals mit der Maßgabe zu ent-
sprechen, daß, auch wenn ein sicherer amtlicher Verschluß nicht angelegt werden kann, für die Fahrt
durch den Kanal und die Verbindungsstraße bis zur Eiderschleuse bei Rendsburg von der amt-
lichen Begleitung abgesehen wird, wenn die Schiffe oder der Schleppzug, in welchen sie eingestellt
sind, einen Lootsen an Bord haben und sie unter Zollzeichen fahren.
In beiden Fällen unterliegen die Schiffe der Abfertigung im Ansageverfahren (§8. 2 und 8).
§. 11.
u. Besondere Be- Schiffe, welche über Holtenau ohne Vorabfertigung eingehen und nach dem Austritt aus
stmmung. dem Kanal bei Brunsbüttel nicht unter Zollzeichen zu fahren beabsichtigen, haben, sofern sie in
Holtenau nicht in den freien Verkehr gesetzt werden können, schon dort die Abfertigung auf Begleit-
schein ! auch dann zu beantragen, wenn sie auf dem Kanal unter Zollzeichen fahren.
8. 12.
K. Behandlung der Die Nebenzollämter I zu Holtenau und Brunsbüttel beziehungsweise das Steueramt I zu
ehife bei dem Rendsburg haben sämmtliche unter Zollzeichen eintreffenden Dampfschiffe und Schleppzüge als
amt. unter Zollkontrole stehend zu betrachten, soweit sie nicht im Ansagezettel als dem freien Verkehr
bereits angehörig bezeichnet sind, und gelten als Grenzeingangsämter. Die Abfertigung der dorthin
bestimmten Schiffe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
S. 13.
Wenn die den Kanal unter Zollzeichen im Durchgange passirenden seewärts oder nach dem
hamburgischen Freihafengebiete ausgehenden Schiffe Güter an Bord haben, deren Ausgang zoll-
amtlich nachgewiesen werden muß, so ist, sofern es nach den Bestimmungen der Hafenregulative
oder den sonst in Betracht kommenden Vorschriften der Ausgangsabfertigung bei dem Grenz-
ausgangsamt bedarf, bei der Ankunft in Holtenau, falls dort der Ausgang erfolgt, der etwa
angelegte Verschluß zu lösen und der Nachweis des Ausgangs als erbracht anzunehmen, wenn sich
die Schiffe bei ihrer Abfahrt aus dem Hafen in der Richtung nach der Ostsee bewegen.
Bei dem Nebenzollamt 1 zu Brunsbüttel darf der etwa angelegte Zollverschluß nur dann
gelöst und die Ausfuhr der Güter als erwiesen angesehen werden, wenn die Schiffe sich bei der
Ausfahrt aus dem Hafen in der Richtung nach Cuxhaven beziehungsweise nach dem hamburgischen
Freihafengebiete bewegen und Zollzeichen nach Maßgabe der Bestimmungen des Zollregulativs für
die Unterelbe führen.