Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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3. Eisenbahn-Wesen. 
  
RBekanntmachung, 
betreffend die Beförderung von Kesselrückständen von der Lederleimfabrikation, Hundekoth und 
Kälbermagen auf den Eisenbahnen. 
Auf Grund einer dem Reichs-Eisenbahn-Amt vom Bundesrath ertheilten Ermächtigung wird bis 
auf Weiteres gestattet, daß in Abweichung von den Bestimmungen unter XXXII Ziffer 4, LII und LIII 
der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Kesselrückstände von der Leder- 
leimfabrikation, Hundekoth und Kälbermagen versuchsweise unter folgenden Bedingungen zur Beförderung 
zugelassen werden: 
I. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der Lederleimfabrikation 
(Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit zwei übereinanderliegenden großen, 
wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit 
verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. 
Zwischen den beiden, vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem 
gelöschtem Kalk, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen. 
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht verschlossene 
Jässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch 
bemerklich macht. 
In beiden Fällen finden die Bestimmungen unter XXXII Ziffer 5, 7 und 8 Anwendung. 
II. Hundekoth wird in Metall= oder starken Holzgefäßen, die dicht verschlossen und äußerlich 
rein sein müssen, im Uebrigen unter Beachtung der Vorschriften unter III Ziffer 3, 5, 6 und 7 
auch als Stückgut zugelassen. In diesem Falle finden Ziffer 1 und 4 keine Anwendung. 
III. Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März 1895/96 
werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von allen Speiseresten gereinigt 
sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen 
unter ILIII Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. 
Berlin, den 13. Juli 1895. 
Das Reichs-Eisenbahn -Amt. 
In Vertretung: Kraefft. 
  
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Godlewski in 
Magdeburg den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Augsburg, Fürth, Nürnberg, Regensburg, 
Schweinfurt und Würzburg, dem Großherzoglich sächsischen Amt Ostheim und dem Herzoglich sachsen- 
koburg-gothaischen Amt Königsberg als Stationskontrolör mit dem Wohnsitze in Nürnberg vom 1. Juli 
d. J. ab beigeordnet worden. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli d. J. beschlossen, daß in Zukunft auch die Ver- 
wendung von Vanilleroots bei der Herstellung von Tabackfabrikaten gestattet werde, und daß in Bezug 
auf die bei der Verwendung dieses Surrogates zu entrichtenden Abgaben und zu beobachtenden Kontrolen 
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