Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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die Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 des Beschlusses vom 27. November 1879 (Central-Blatt 1879 S. 753) 
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß bei Vanilleroots die jährliche Minimalmenge (§. 1 Absatz 2 
der Kontrolvorschriften) 20 Kilogramm beträgt. 
Berlin, den 17. Juli 1895. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli d. J. beschlossen, daß die von dem Bundesrath 
einem Hauplamt ertheilte Befugniß zur Abfertigung von Wollengarn aus hartem Kammgarn aus Glanz- 
wolle über 20 cm Länge zu den Zollsätzen der Tarifnummer 416.2 von der obersten Landesfinanz- 
behörde auf die dem Hauptamt unterstellten selbständigen Zollabfertigungsstellen übertragen werden kann. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli d. J. Folgendes beschlossen: 
1. Das Privatlager-Regulativ (Central-Blatt 1888 S. 234) erhält folgende Zusätze: 
a) Zu §. 8 Absatz 3. 
„Bei Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, in welchen Petroleum 
in sogenannten Tanks lagert, erfolgt die An= und Abschreibung ausschließlich nach 
dem Nettogewicht der Flüssigkeit. Für die Abschreibung im Lagerkonto wird das 
Nettogewicht bei der Ueberfüllung in Fässer durch Abzug des Eigengewichts der 
letzteren von dem amtlich ermittelten Bruttogewicht festgestellt. 
Die Feststellung des Eigengewichts der Fässer kann nach näherer Anordnung 
der obersten Landesfinanzbehörde durch probeweise Verwiegung erfolgen, auch wenn 
keine spezielle Deklaration des Eigengewichts der Fässer vorliegt.“ 
b) Zu § 20 Absatz 3. 
„Bei Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, in welchen Petroleum in 
sogenannten Tanks lagert, ist bei der Abfertigung der abgemeldeten Mengen sowohl 
im Falle der Verzollung als auch im Falle der Weiterversendung unter amtlicher 
Kontrole das im Lagerkonto zur Abschreibung gelangende Nettogewicht der Flüssigkeit 
(§. 8 Abs. 4) mit Zuschlag von 25 Prozent dieses Gewichts anzunehmen. Im Falle 
der Weiterversendung unter amtlicher Kontrole ist, sofern dieselbe in Fässern erfolgt, 
neben dem in der vorstehenden Weise ermittelten zollpflichtigen Gewicht auch das 
amtlich ermittelte wirkliche Bruttogewicht mit zu überweisen." 
2. Durch die vorstehenden Aenderungen werden die bezüglichen Vorschriften nicht berührt, welche 
über die Zollbehandlung der Petroleumraffinerien 2c. (Central-Blatt 1891 S. 211) erlassen 
worden sind. 
Berlin, den 17. Juli 1895. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Die Steuerämter I. zu Seehausen im Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg l und zu 
Senften berg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Cottbus sind in Steuerämter II. umgewandelt worden. 
Das Steueramt I. zu Drebkau im Bezirk des letztgenannten Hauptamts ist nach Alt-Doebern ver- 
egt worden. 
Deas Nebenzollamt J. zu Patschkau sowie die Nebenzollämter II. zu Heinersdorf, Kalkau und 
Kamitz sind aus dem Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt O. S. in den des Hauptzollamts zu 
Mittelwalde übergegangen. Ferner ist das Nebenzollamt ll. zu Ostrosnitza von dem Bezirk des Haupt-
	        
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