Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Das Steueramt II. zu Ziebingen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Crossen a. O. ist in ein 
Steueramt I. umgewandelt worden. 
Dem Hauptsteueramt zu Sagan ist die Befugniß beigelegt worden, zur Wiederausgangs- 
Abfertigung von Eisenwaaren, welche für die Wilhelmshütte zu Eulau und die Marienhütte zu Kotzenau 
vom Auslande zur Reparatur und demnächstigen Wiederausfuhr eingegangen sind, Begleitscheine 1 aus- 
zufertigen. 
Im Königreich Sachsen. 
Das Untersteueramt zu Zeithain im Bezirk des Hauptsteueramts zu Meißen ist aufgehoben worden. 
Im Großherzogthum Baden. 
Der Steuereinnehmerei zu Donaueschingen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Singen ist die 
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und ll, die unbeschränkte Befugniß zu 
Abfertigungen im Eisenbahnverkehr und die Befugniß zur zollamtlichen Abfertigung der mit der Post 
eingehenden Sendungen ertheilt worden. Der genannten Steuereinnehmerei steht auch die Befugniß zur 
Abfertigung von Branntweinfabrikaten mit Ausfuhranmeldung zu. 
Im Großherzogthum Sachsen. 
DODem Steueramt zu Weida ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Salz 
einschließlich der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Salzbegleitscheinsendungen ertheilt worden. 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Dem Steueramt zu Pößneck ist die Besugniß zur Abfertigung der mit dem Anspruche auf 
Abgabenvergütung zur Ausfuhr angemeldeten Kakaowaaren verliehen worden. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli d. J. Folgendes beschlossen: 
I. Die durch den Bundesrathsbeschluß vom 9. März 1893 (Central-Blatt für 1893 S. 48) 
genehmigte Branntwein-Reinigungsordnung wird in nachfolgenden Punkten ergänzt bezw. 
abgeändert: 
1. Im §. 5 unter c, §. 31 Absatz 1, §. 60 unter a, a1 und b 1, im §. 66 Absatz 1, im 
n Absatz 1, sowie in den Anlagen 6 und 7 ist hinter „Nebenerzeugnisse (n)“ einzu- 
alten: 
„des Reinigungsverfahrens", 
der §. 66 Absatz 2 beginnt mit den Worten: 
„Die Nebenerzeugnisse können“ 2c. 
2. Der F. 20 unter b erhält folgende Fassung: 
„Es ist verboten, Nebenerzeugnisse der Gährung und Destillation in die Anstalt 
einzuführen." 
3. Im §F. 20 erhält der Eingang der lit. c folgende Fassung: 
„Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens“ 2c. 
4. Im §. 20 unter d und im F§. 30 Absatz 1, sowie in der Ueberschrift der Anlage 5 ist 
hinter „Juselöl“ einzuschalten: 
„(Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die im Nachlaufe enthalten sind)“. 
5. n 5. 33 Absatz 1 ist statt „stark fuselhaltiger Branntwein (Vor= und Nachlauf)“ zu 
etzen: 
„Branntwein, der große Mengen Nebenerzeugnisse der Gährung und Destillation 
enthält (Vorlauf und Nachlauf)“. 
6. Im §. 41 unter b und im §. 46 Absatz 1 ist statt „Fuselölgehalt“ zu setzen: 
„Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation“.
	        
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