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De
Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
wem?
3.
bei Pfändung
Bemerkungen.
III.
Der Militär-Intendan-
tur des Xll. (K. S.)
Armee-Korps.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
A. des Diensteinkommens
des Korps-Roßarztes,
der Platzmajore,
der Militär-Intendanturbeamten mit Aus-
nahme des Militär-Intendanten,
der Beamten der Proviantämter,
der Beamten der Garnisonverwaltungen,
der Militär-Baubeamten,
der Beamten der Garnisonlazarethe,
der Beamten des Kriegs-Zahlamts:
sämmtlicher übrigen unter den Nummern Al
und lI nicht inbegriffenen Offiziere und
Beamten der Militär-Verwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus Militär-
fonds fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und Militärbeamten,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung,
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab-
schiedeten Offiziere und Beamten der Mili-
tärverwaltung.
C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens
(Wittwenpension, Wittwengeld, Waisengeld, Un-
fallrenten, gesetzliche Beihülfen)
der Hinterbliebenen von Personen des Sol-
datenstandes und von Beamten der Mili-
tärverwaltung. "
Wegen des Militär-In-
tendanten siehe A III.