Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 23 — 
  
  
De 
Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
wem? 
3. 
bei Pfändung 
Bemerkungen. 
  
III. 
  
Der Militär-Intendan- 
tur des Xll. (K. S.) 
Armee-Korps. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
A. des Diensteinkommens 
des Korps-Roßarztes, 
der Platzmajore, 
der Militär-Intendanturbeamten mit Aus- 
nahme des Militär-Intendanten, 
der Beamten der Proviantämter, 
der Beamten der Garnisonverwaltungen, 
der Militär-Baubeamten, 
der Beamten der Garnisonlazarethe, 
der Beamten des Kriegs-Zahlamts: 
sämmtlicher übrigen unter den Nummern Al 
und lI nicht inbegriffenen Offiziere und 
Beamten der Militär-Verwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus Militär- 
fonds fließenden Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten Offiziere und Militärbeamten, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung, 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab- 
schiedeten Offiziere und Beamten der Mili- 
tärverwaltung. 
C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens 
(Wittwenpension, Wittwengeld, Waisengeld, Un- 
fallrenten, gesetzliche Beihülfen) 
der Hinterbliebenen von Personen des Sol- 
datenstandes und von Beamten der Mili- 
tärverwaltung. " 
  
Wegen des Militär-In- 
tendanten siehe A III.
	        
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