Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

452 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
7. Beim Leuchtthurm zu Bastorf: 
Oberwärter, 
Wärter. 
8. Beim Landarbeitshause zu Güstrow: 
Sekretär,. 
Registrator, 
Hausmeister, 
Sergeant, 
Aufseher,l) 
Hausbote. 
9. Bei der Regierungsbibliothek: 
Kanzlist, 
Diener. 
10. Bei der Eisenbahnverwaltung: 
* Stationsvorsteher I. u. II. Klasse, 
Rendanten, 
Kassirer der Hauptkasse, 
* Güterexpeditionskassirer, 
* Eisenbahnsekretäre, 
*Buchhalter, 
Materialienverwalter I. Klasse, 
* Betriebssekretäre, 
* Güterexpedienten I. u. II. Klasse, 
Stationsaufseher und Gehülfen, 
Büreauassistenten,) 
Büreandiätare, 
Assistenten im Stations= und Crpeditions- 
dienst,?) 
Diätare im Stations= und Erpeditionsdienst, 
* Zugführer, 
*Packmeister, 
Materialienverwalter ll. Klasse, 
Materialienaufseher, 
Güterbodenmeister, 
Wägemeister, 
  
salternirend. 
Fzur Hälfte. 
  
— 
Großherzogliches 
Departement zu Schwerin. 
  
  
Militär- 
Geistige Befählgung: 
,E Bestehen der gewöhn- 
lichen witssenschaft- 
lichen Prüfung. 
28 
Bestehen der höheren 
wis enschaftlichen Prü- 
un 
g. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Volle Rüstigkelt erfor- 
derlich. 
1) Volle Rüstigkeit er- 
forderlich; die Be- 
werber müssen auch 
eines in der Anstalt 
betriebenen Hand- 
werks kundig sein und 
solches für dieselbe in 
Nothfällen persönlich 
ausüben. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der nuiederen 
Prüufung. 
Geistige Hefählhung: 
— 
  
Gelstige Befählgung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Geistige Befähtgung: 
Bestehen der nlederen 
Prüfung. 
2) Mit der Maßgabe, 
daß die bei Uebergang 
der Bahnen in die 
landesherrliche Ver- 
waltung übernomme- 
neu Dlätare zum Auf- 
rücken in diese Stellen 
zunächst berücksichtigt 
werden können. 
 
	        
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