Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 525 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XX III. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Dezember 1895. 53. 
Inhalt: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Stenerfreie Ver- 2. Konsulat-Wesen: Ableben eines Konfsuls 526 
abfolgung von Branntwein zu gewerblichen 2c. Zwecken; — 3. Versicherungs-Wesen: Ortsübliche Tagelöhne gewöhn- 
Bestellung von Reichsbevollmächtigten Seite 525 licher Tagearbeiieer 526 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. d. M. zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel in Bezug 
auf die Anwendung von §. 20b der unter dem 27. Juni d. J. genehmigten Ausführungsbestimmungen 
zum Branntweinsteuergesetz vom 16. Juni d. J. — Central-Blatt S. 230 — dahin Beschluß gefaßt, daß 
bei der steuerfreien Verabfolgung von Branntwein zu gewerblichen 2c. Zwecken in denjenigen Fällen, in 
welchen eine Denaturirung mit Essig stattfindet, eine Vergütung der Brennsteuer mit 0,03 M. für jedes 
Liter reinen Alkohols auch dann zu gewähren ist, wenn der Branntwein der Maischbottich= oder Material- 
steuer nicht unterlegen hat. 
Berlin, den 20. Dezember 1895. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich bayerische Ober-Regierungsrath Merck zu 
Altona ist vom 1. Januar k. J. ab von seinen bisherigen Funktionen bei der Königlich preußischen 
Provinzial-Steuer-Direktion zu Altona, der Großherzoglich mecklenburgischen Steuer= und Zoll-Direktion 
zu Schwerin und der lübeckischen Zoll-Direktivbehörde zu Altona entbunden und an Stelle des in den 
Ruhestand übergetretenen Königlich bayerischen Regierungs-Direktors, Freiherrn von und zu Aufseß der 
Königlich preußischen Provinzial-Steuer-Direktion zu Berlin als Reichsbevollmächtigter für Zölle und 
Steuern mit dem Wohnsitz in Berlin beigeordnet worden. 
Von dem gleichen Zeitpunkte ab ist auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung 
des Deutschen Reichs nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der 
Königlich bayerische Ober-Zollrath Wiesinger der Königlich preußischen Provinzial-Steuer-Direktion zu 
Altona, der Großherzoglich mecklenburgischen Steuer= und Zoll-Direktion zu Schwerin und der lübeckischen 
Zoll-Direktivbehörde zu Altona als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in 
Altona beigeordnet worden. 
  
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