Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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rechtigten  württembergischen  privaten  Lehranstalt,  und  zwar  bis  zu  der  auf
einer  solchen  Schule  erlangten  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst;

5)  der  Nachweis  einer  mindestens  fünfjährigen  praktischen  Vorbildung  im  württembergischen
  niederen  Justizdienst,  wovon  mindestens  ein  Jahr  bei  einem
Amtsgericht,  und  die  übrige  Zeit  bei  Bezirksnotaren  und  Grundbuchbeamten
in  der  Weise  zuzubringen  ist,  daß  die  Beschäftigung  bei  einem  Notar  mindestens
  drei  Jahre  oder,  wenn  dieser  nicht  zugleich  Grundbuchbeamter  ist,  die
Beschäftigung  bei  ihm  und  bei  einem  Grundbuchbeamten  mindestens  je  ein  und
ein  halbes  Jahr  dauert;
Zeugnisse  der  Amtsstellen,  beziehungsweise  Beamten,  bei  welchen  der  Kandidat
sich  praktisch  vorbereitet  hat,  über  Fleiß,  Brauchbarkeit  und  Führung  des  Kandidaten;

7)  der  Nachweis  einer  einmaligen  ordnungsmäßigen  Theilnahme  an  dem  staatlichen
Unterrichtskurs  für  Notariatskandidaten  (vergl.  §.  5);
5)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten;
9)  ein  Leumundszengniß  der  Gemeindebehörde  des  Aufenthaltsorts,  sowie  ein  Vorstrafenverzeichniß
  der  Gemeindebehörde  des  Geburtsorts  des  Kandidaten.

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8.  4.

Soweit  die  in  8.  3  bezeichneten  Nachweise  bereits  dem  Gesuche  um  Zulassung  zu
dem  staatlichen  Unterrichtskurs  für  Notariatskandidaten  beigelegt  waren  und  nicht  zurückgegeben
  worden  sind,  genügt  bei  der  Meldung  zu  der  niederen  Justizdienstprüfung  ein
Cimnweis  auf  dieselben.  Der  Hinweis  auf  ein  früher  vorgelegtes  Leumundszeugniß  und
Vorstrafenverzeichniß  ist  jedoch  nur  bei  denjenigen  Kandidaten  ausreichend,  welche  zur
Zeit  der  Meldung  noch  im  Besuche  des  gedachten  Unterrichtskurses  begriffen  sind.

Von  den  in  §.  3  Ziff.  4,  5  und  7  angeführten  Nachweisen  sind  solche  Kandidaten
befreit,  welche  die  erste  höhere  Justizdienstprüfung  erstanden  haben.

Von  den  in  §.  3  Ziff.  5  und  7  angeführten  Nachweisen  können  ferner  durch  das