Verarbeitung
ausländischen
Zuckers.
Steuer-
behandlung
des aus dem
Betriebsjahr
1895/96
stammenden
Zuckers.
— 256 —
§. 138. Auf Antrag kann Zackerfabrikanten von der Direktivbehörde des Bezirks, zu
welchem die Fabrik gehört, die Verarbeitung ausländischen Zuckers in der Art gestattet werden,
daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 20 J/ für 100 kg
sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 20 -—. für 100 kg erhoben wird. Im Weiteren
tuuterliegt. sodann der Zucker der gleichen steuerlichen Behandlung wie der unversteuerte inländische
übenzucker.
Die vorbezeichnete Eingangsabfertigung geschieht durch die Zuckersteuerstelle, welcher die
etwa fehlenden Befugnisse zu ertheilen sind. In den Belägen zum Zollheberegister muß die erfolgte
Aufnahme des Zuckers in die Fabrik amtlich unter Angabe des weiteren Nachweises (Nummer des
betreffenden Anmeldungsregisters) bescheinigt werden.
Nr. 20. Zu §. 82 des Gesetzes.
§5. 139. Am 1. August 1896 ist die Menge des in den Niederlagen (Zuschuß= wie sonstigen
Lagern) und den nicht der Kontingentirung unterliegenden Zuckerfabriken (§. 102) vorhandenen
Zuckers festzustellen.
In den Lagern geschieht dies auf Grund der Niederlageregister, in den Fabriken auf
Grund einer bis zum 1. August dem Hauptamt in doppelter Ausfertigung einzureichenden Erklärung
des Fabrikinhabers, deren Richtigkeit zu prüfen ist. Eine Ausfertigung der Anmeldung wird mit
der Bescheinigung über die rechtzeitige Einreichung und die erfolgte Prüfung versehen und dem
Antragsteller zurückgegeben.
§. 140. Der angemeldete und revidirte Zucker ist in den Niederlagen getrennt von dem
nach dem 31. Juli 1896 eingeführten Zucker zu lagern.
Falls für Zucker der gedachten Art, für welchen ein Zuschuß bisher nicht gezahlt ist, der
Betrag des Unterschiedes zwischem dem früheren und dem vom 1. August ab geltenden Zuschusse
gezahlt wird, kann von der getrennten Lagerung abgesehen und der vorhandene Zucker durchweg
als aus der Zeit nach dem 31. Juli herrührend behandelt werden.
Von dem in den Zuckerfabriken vorgefundenen Zucker muß dieser Betrag nach erfolgter
Feststellung entrichtet werden.
§. 141. Der im §. 140 gedachte Unterschied beträgt für 100 kg
bei Zucker der Klasse . . . . . 1,25 M.
- - - - b. . ... 1,55 *
- - - - C 1,86 -
Zucker, welche zu keiner der vorstehenden Klassen gehören, sind auf Zucker der Klasse a
umzurechnen. Dies gilt insbesondere von den in der Fabrik etwa vorhandenen schwimmenden
Produkten, deren Menge und Rohzuckerwerth, sofern die Erklärung des Fabrikinhabers zu Bedenken
Anlaß giebt, durch Abschätzung unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln ist.
§. 142. Von dem in den Niederlagen vorgefundenen Zucker ist der gedachte Unterschied,
abgesehen von dem Falle des §F. 140 Absatz 2, — neben der Rückzahlung des darauf gewährten
Zuschusses — zu entrichten, sobald der Zucker in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik oder
in eine Fabrik, welche zuckerhaltige Waaren unter Steueraufsicht für die Ausfuhr herstellt (Anlage D
88. 21, 22), übergeführt wird.
Wird der Zucker ohne weitere Inanspruchnahme eines Zuschusses ausgeführt, so ist der
Unterschied nicht zu entrichten.
§. 143. Wird, abgesehen von dem Falle des §. 140 Absatz 2, Zucker, welcher vor dem
1. August 1896 in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung ausgenommen ist, nach diesem Zeitpunk.
zinge dnauspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist dafür nur ein
uschuß von
in Klasse . 1195 A.
- -b....... . . ...2,00-
- - c ..................... 1,65 *
für 100 kg zu gewähren.