— 275 —
§. 8. Die Untersuchung der Fabrikate und Feststellung ihres Zuckergehalts erfolgt auf b) Unter-
Grund von Mustern, die von der Abfertigungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten und suchung der
Zuziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Ver- Fbpiatenn
senders durch einen seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens ihres Zucker-
der Direktivbehörde zur Vornahme solcher Untersuchungen bezeichneten vereidigten Chemiker nach gehalts.
Maßgabe der Anweisung in Anlage E.
Es bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, demnächst die Feststellung des
Zuckergehalts solcher Waaren, bei denen derselbe zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicherheit
durch die Polarisation zu bestimmen ist, einer der im §. 2 der Ausführungsbestimmungen bezeich-
neten Amtsstellen zu übertragen.
Die Untersuchung der Waare auf den Zuckergehalt braucht siets nur soweit ausgedehnt zu
werden, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Mindestgehalts von Zucker in
der Waare nachgewiesen wird.
§. 9. Bei der Entnahme der Muster ist die größte Sorgfalt anzuwenden. Von jeder
Gattung von Waaren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem nämlichen Zucker-
gehalt angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Waare Zweifel bestehen, von jedem
für nicht gleichartig erachteten Theile der Sendung, nach vorgängiger Feststellung des Gewichts
dieses Theiles, muß ein Muster von mindestens 55 g Gewicht entnommen, im Beisein des Versenders
gehörig verpackt und mit amtlichem Siegel verschlossen werden, welchem der Versender sein eigenes
Siegel beifügen kann.
§. 10. Bei Abfertigung von Waaren aus Fabriken, deren Inhaber das Vertrauen der
Steuerverwaltung besitzen und sich schriftlich verpflichten, unter einer bestimmten Benennung stets nur
gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von Mustern fest-
zustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Zuckergehalt zur Anmeldung zu bringen, kann mit
Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde, nachdem mindestens zweimal eine vorschrifts-
mäßige Untersuchung von Waarensendungen der bemusterten Art auf den Zuckergehalt stattgefunden
und ein gegen die Anmeldung nicht zurückbleibendes Ergebniß geliefert hat, von einer regelmäßigen
Feststellung des Zuckergehalts der Waaren durch amtliche Untersuchung abgesehen und, falls sich bei
der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern ergiebt, der in der Anmeldung an-
gegebene Zuckergehalt als richtig angenommen und der weiteren Schandlung der Anmeldung zu
Grunde gelegt werden. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend normalen
Waaren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender untersuchen zu lassen.
§. 11. Auf die weitere Abfertigung finden die Vorschriften in den §. 126, 127 und 129 c) Weitere
der Ausführungsbestimmungen sinngemäß Anwendung. Abfertigung.
§. 12. Ueber die Abfertigung von zuckerhaltigen Fabrikaten mit dem Anspruch auf Zucker= d) Abferti-
steuervergütung sind von den Aemtern Register nach Muster 20 — vergl. §. 130 der Ausführungs= gungsregister.
bestimmungen — zu führen.
In den betreffenden Abfertigungspapieren sind die Nummern des Ausfuhrvergütungsregisters
zu vermerken.
§. 13. Bei der Ermittelung des der Berechnung der Vergütung zu Grunde zu legenden 5. Berechnung
Zuckergewichts ist statt des ermittelten Zuckergehalts der angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn der Vergütung.
der letztere geringer ist als der erstere.
§. 14. Karamellen, welche Stärkezucker enthalten, sind nur vergütungsfähig, wenn sie
mindestens 80 Grad Rechtsdrehung zeigen. Die Vergütung für dieselben wird stets nur für
50 Prozent des Gewichts der Waare gewährt. Die Gewährung der Vergütung ist zu versagen,
wenn bei der Kontrole der betreffenden Fabrik ermittelt wird, daß die zur Ausfuhr gelangenden stärke-
zuckerhaltigen Karamellen weniger als 50 Prozent ihres Gewichts an Rohrzucker enthalten.
Für Karamellen, welche Stärkezucker nicht enthalten, ist die volle Vergütung für die ermittelte
Zuckermenge zu gewähren.
§. 15. Für Fabrikate der im §. 1 unter B h und Cb bezeichneten Arten wird mit Rück-
sicht auf den natürlichen Zuckergehalt der zur Herstellung der Waaren verwendeten Früchte die
Steuervergütung auf 90 Prozent der in dem Fabrikat vorhandenen Zuckermenge beschränkt.