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dem Mehrgewicht eine Zuschuß= beziehungsweise Vergütungserstattung nicht zu berechnen. Wird in
einem solchen Falle die letzte Theilmenge nach einer anderen Niederlage übergeführt, so ist in dem
Begleitpapiere zu vermerken, daß die Sendung in einer letzten Theilmenge besteht und auf sie von
dem für die Gesammtmenge gezahlten Betrage des Zuschusses beziehungsweise der Vergütung nur
noch der anzugebende Restbetrag entfällt. Ist jedoch nur eine der früheren Theilmengen in eine
andere Niederlage oder zur Ausfuhr gebracht, so hat bei der Abschreibung der letzten Theilmenge
die Berechnung des zu erstattenden Betrages des Zuschusses beziehungsweise der Vergütung nach
dem Auslagerungsgewicht zu erfolgen.
§. 11. Der Lagerinhaber beziehungsweise bei der Abmeldung von der Niederlage der
Extrahent der Begleitbezettelung haftet, insoweit die Zuckerprodukte oder zuckerhaltigen Fabrikate nicht
etwa im Zuschuß- oder Vergütungslager oder bei der Versendung aus demselben erweislich durch
Zufall zu Grunde gehen, für den Betrag des gewährten Zuschusses beziehungsweise der gewährten
Steuervergütung so lange, als nicht die Rückzahlung desselben oder die Aufnahme der Waare in
eine andere Niederlage oder die Ausfuhr in der vorgeschriebenen Art nachgewiesen wird.
§. 12. Werden Zuckerprodukte oder zuckerhaltige Fabrikate aus der Niederlage in den
freien Verkehr entnommen, so ist der darauf gewährte Betrag an Ausfuhrzuschuß beziehungsweise
Zuckersteuervergütung zurückzuzahlen.
Die erstatteten Beträge sind im Zuckersteuer-Heberegister zu buchen. Eine Stundung der-
selben ist nicht zulässig.