Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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(5) Werden Waaren auf Bestellung oder im Auftrage eines in- oder ausländischen Exporteurs, 
Kommissionärs 2c. nach dem Ausland versendet, so ist als Bestimmungsland das Land anzugeben, für 
dessen Verbrauch die Waaren bestimmt sind, oder welches als Endziel der Sendung bekannt ist. So 
sind z. B. inländische Eisenbahnschienen, die an einen niederländischen Kommissionär geliefert werden, um 
in Venezuela eingeführt zu werden, nicht mit dem Bestimmungsland „Niederlande“, sondern mit dem 
Bestimmungsland „Venezuela“ anzuschreiben. 
(6) Ist das eigentliche Bestimmungsland nicht zu ermitteln, so ist als Bestimmungsland das Land, 
in keisten der Kommissionär 2c. seine Niederlassung hat, anzugeben unter Beifügung des Vermerks 
„Transit“. . 
8. 3. 
(1) Die von dem Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietstheile des Deutschen Reichs sind, soweit sie 
als selbständige Handelsgebiete in Betracht kommen, als Herkunfts- und Bestimmungsland zu deklariren 
und zwar die preußische Insel Helgoland und die badischen Zollausschlüsse ohne Einschränkung, die Frei- 
hesengsaße Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde jedoch nur in den nachstehend bezeich- 
neten Fällen. 
(2) Als Herkunftsland sind die Freihafengebiete anzugeben, wenn es sich um daselbst erzeugte oder 
bearbeitete Waaren handelt. . 
G) Als bearbeitet im Sinne der vorstehenden Vorschrift wird eine Waare angesehen, wepn sie 
durch die im Freihafengebiet erhaltene Behandlung: 
1. eine Beschaffenheit erlangt hat, daß sie dadurch unter eine andere statistische Nummer, 
als diejenige, welcher sie früher angehörte, fällt, oder " 
2. zwar nicht in ihrer Beschaffenheit, aber doch in ihrem Handelswerthe wesentlich ver- 
ändert, oder 
3. mit Waaren anderer Gattung oder Provenienz gemischt oder verbunden worden ist. 
(4) Der Bearbeitung im Freihafengebiet wird gleichgestellt, wenn eine Waare von einem Lager 
des Freihasengebiets in das Zollgebiet gebracht, hier für Rechnung des Lagerinhabers bearbeitet oder 
veredelt und alsdann nach dem Freihafengebiet wieder zurückgeführt wird, ohne daß zur Zeit der Zurück- 
führung nach dem Freihafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waare aus dem 
Freihafengebiet getroffen ist. 
(5) In allen anderen Fällen ist dasjenige Land, aus dessen Eigenhandel die Waaren in das 
Freihafengebiet gelangt sind, oder wenn dieses Land nicht bezeichnet werden kann, das Ursprungsland 
anzugeben. -- 
(6) Die vorstehenden Bestimmungen über die Freihafengebiete als Herkunftsland gelten auch dann, 
wenn die Einfuhr aus einem Freihafengebiet nicht in das unmittelbar angrenzende Zollgebiet, sondern 
nach einem Zollgebietshafen über See erfolgt. 
□) Als Bestimmungsland sind die Freihafengebiete nur dann anzugeben, wenn die dahin aus- 
geführten Waaren zum Verbrauch oder zur Bearbeitung daselbst bestimmt sind, oder wenn zur Zeit der 
Ausfuhr über die Zollgrenze gegen eines dieser Freihafengebiete das schließliche Bestimmungsland noch 
nicht bezeichnet werden kann. 
(8) In allen anderen Fällen ist das Land zu deklariren, nach welchem die Waaren von dem 
Freihafengebiet aus versendet werden sollen. 
(0) Von den nach dem Freihafengebiet Hamburg oder Cuxhaven aus dem Zollgebiet ausgeführten 
Waaren, die nicht zum Verbrauch oder zur Bearbeitung daselbst bestimmt sind, für die aber das Frei- 
hafengebiet Hamburg oder Cuxhaven vorläufig als Bestimmungsland zum Zweck zeitweiliger Lagerung 
angegeben worden ist, sind nach erfolgter Ausfuhr aus dem Freihafengebiet die Bestimmungsländer dem 
Kaiserlichen Statistischen Amt von dem handelsstatistischen Büreau zu Hamburg bezw. der Hafenver-- 
waltung in Cuxhaven nachträglich mützutheilen. 
(10) Wird eine Waare zur Lagerung nach dem Freihafengebiet Bremerhaven oder Geestemünde 
verbracht, um demnächst nach dem Ausland ausgeführt zu werden, und ist deren schließliches Bestim- 
mungsland noch nicht bekannt, so ist in den Anmeldepapieren ausdrücklich zu bemerken, daß dieselbe zur 
vorläufigen Lagerung im Freihasengebiet bestimmt ist. Der Anmeldepflichtige ist alsdann gehalten, das 
schließliche Bestimmungsland, sobald es ihm bekannt geworden ist, der Anmeldestelle schriftlich mitzutheilen. 
Als Absender, dem die Anmeldepflicht obliegt, gilt in diesem Falle derjenige, welcher die Waare in
	        
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