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E. Vormerkverkehr.
. 3l.
Waaren, die zum vorübergehenden Gebrauch, zur Ansicht, zur Ausstellung, zum ungewissen Ver-
kauf, zum Meß= und Marktverkehr ein= oder ausgeführt werden (§§. 112 bis 114 des Vereinszollgesetzes)
und der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, werden für die Statistik durch Uebergabe der Polpapiere
angemeldet und in den Verkehrsnachweisungen erst dann zur Anschreibung gebracht, wenn diese Waaren
ganz oder theilweise im Inland oder Ausland verbleiben.
F. Der kleine Grenzverkehr.
32.
(l) Im kleinen Grenzverkehr, das ist in chgborlichen Verkehr von Grenzorten, welche wechsel-
seitig in der Regel nicht mehr als 15 km von der Grenze entfernt liegen, genügt die mündliche An-
meldung. Weitergehende Erleichterungen können die Zolldirektivbehörden zugestehen.
(2) Roh= und Hülfsstoffe für Fabriken und andere Anstalten der Großindustrie, Waaren des
Großhandels müssen jedoch auch beim Verkehr im Grenzbezirk schriftlich angemeldet werden.
VI. Prüfung der Anmeldescheine.
§. 33.
Prüfung durch die Waarenführer.
(1) Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig
befördern, sind verpflichtet, die Anmeldescheine bei der Entgegennahme von den Absendern zum Nachweis
der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§. 38). Dabei ist
der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe oder sonstiger der Sendung beigegebenen
Papiere zu vergleichen; außerdem ist zu prüfen, ob der Anmeldeschein formell den ertheilten Vorschriften
entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe und etwaigen, für die Zolldeklaration im Ausland rc.
beigegebenen Papieren in den Angaben über Gattung und Menge nicht widerspricht, so ist damit die
Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Das
Land, in welchem der Absendungs= oder Bestimmungsort nach dem Frachtbriefe gelegen ist, braucht mit
dent Angaben des Anmeldescheins hinsichtlich des Herkunfts= oder Bestimmungslandes nicht überein-
zustimmen. -
· (2) Im Falle der Versendung von Waaren in Sammelladungen (Anlage 4, Erläuterung 1) ist
insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber des
Spediteurs dem Anmeldeschein beigefügt sind.
(3) Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der Waaren-
führer vor der Beförderung der Waaren ergänzen oder berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene
Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen.
§. 34.
Prüfung durch die Anmeldestellen.
(1) Die Anmeldestellen haben die Anmeldescheine sofort bei der Empfangnahme zu prüfen und bei
unvollständig befundenen Anmeldescheinen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach eigener
Ermittelung herbeizuführen. Von der ihnen nach §. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Revision
der Waaren und Vergleichung der Frachtpapiere behufs Prüfung! der Richtigkeit der Anmeldungen (wovon
Postsendungen ausgenommen sind) haben die Anmeldestellen nach Anleitung der Oberbeamten der Zoll-
verwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfang Gebrauch zu machen. 4
(2) Bei der Anmeldung von Sammelladungen haben sich die Anmeldestellen auch davon zu über-
zeugen, ob der Anforderung des §. 33 Absatz 2 Genüge geleistet ist. Z
G) Die nach den zoll= oder steuergesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen
Revisionen haben sich auf Prüfung und Richtigstellung der statistischen Angaben zu erstrecken. Insbesondere
ist bei der Einfuhr die Gattung der Waaren von den Revisionsbeamten stets so genau zu ermitteln, daß
die Waare nach dem Revisionsbesund einer statistischen Nummer mit Sicherheit zugerechnet werden kann.