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(3) Sollten dergleichen Waaren bei einem Anmeldeposten zur Anmeldung gelangen, so ist der
Waarenführer, soweit thunlich unter Zuziehung eines Grenzaussichtsbeamten, an die nächste Zollstelle
zu verweisen.
S. 6.
(1) Die Anmeldeposten haben die Absender und Waarenführer bei der Ausstellung der Anmelde-
scheine, soweit erforderlich, zu unterstützen und denselben auf Verlangen ungestempelte Formulare zu den
Anmeldescheinen einzeln unentgeltlich zu verabfolgen.
(2) Die Anmeldeposten werden zu diesem Behufe mit einem entsprechenden Vorrath von unge-
stempelten Formularen zu den Anmeldescheinen durch das Hauptamt, zu dessen Bezirk sie gehören, ver-
sehen werden. Ingleichen erhalten sie einen geeigneten Vorrath an Stempelmarken zur Entrichtung der
statistischen Gebühr zum Verkauf an die Anmeldepflichtigen.
S. 7.
(1) Die Anmeldescheine sind bei der Abgabe an den Anmeldeposten von demselben unverzüglich
zu prüfen und, soweit erforderlich, zu berichtigen oder zu ergänzen. Dabei ist darauf zu achten, ob für
die Anmeldescheine das nach der Farbe und Format des Papiers und der Ueberschrift richtige Formular
gerrauch ist. Für in dieser Beziehung unrichtige Anmeldescheine ist der Ersatz durch richtige zu
veranlassen.
(2) Sodann sind die auf den Anmeldescheinen befindlichen Stempelmarken auf den richtigen Werth-
betrag zu prüfen und durch Abstempelung zu entwerthen.
8. 8.
Die Anmeldeposten haben über die nach Maßgabe der §§. 45 und 46 der Ausführungsbestim-
mungen geleistete Erstattung an statistischer Gebühr nach näherer Anweisung der Direktivbehörde eine
Liquidation, unter Anschluß der zugehörigen Anmeldescheine, dem vorgesetzten Hauptamt vorzulegen.
§. 9.
Ueber die Transporte, bei welchen nach §. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt, haben
die Anmeldeposten unter Benutzung der ihnen zu dem Zweck vom Hauptamt zuzustellenden Formulare die
erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. r
., 0.
(1) Auf den Anmeldescheinen ist von Seiten der Anmeldeposten der Tag der Abgabe und der Ort,
an welchem der Anmeldeposten seinen Sitz hat, unter Beifügung der Unterschrift des Verwalters des
Anmeldepostens und eines Abdrucks des Amtestempels desselben anzumerken. -
(2) Die Verwalter der Anmeldeposten müssen die Anmeldescheine, sowie die etwaigen denselben
bei der Versendung von Waaren nach dem Ausland auf Grund des §. 19 der Ausführungsbestimmungen
in verschlossenem Briesumschlag beigefügten Angaben und die Auszeichnungen über die ihnen mündlich
gemachten Mittheilungen unter Verschluß halten und dürfen Unberechtigten Einsicht in diese Papiere
nicht gestatten. r
'11.
Die an den Anmeldeposten abgegebenen Anmeldescheine, einschließlich der denselben in verschlossenem
Briefumschlag etwa beigefügten Angaben, sind nach der Zeit der Abgabe mit fortlaufenden Ordnungs-
zahlen zu versehen und nebst den Aufzeichnungen über die mündlich angemeldeten Waaren zweimal monatlich,
und zwar für die Zeit vom 27. des Vormonats bis zum 13. des laufenden Monats am 13. und für die
Zeit vom 14. bis 26. des laufenden Monats am 26. jeden Monats, wohl verpackt dem Hauptamt, in
dessen Bezirk der Anmeldeposten seinen Sitz hat, zu übersenden.
C. 12.
Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben bei den Bezirksbereisungen die Geschäftsführung der
Anmeldeposten zu prüfen.
2. Anmeldeämter.
S. 13.
(1) Hinsichtlich der nicht der Zoll= und Steuerabfertigung unterworfenen Waaren finden die Vor-
schriften der §§. 3, 4 und 9 auch auf die Anmeldeämter im Grenzbezirk, und die 8§. 6 bis 8 und 10
bis 12 auf alle Anmeldeämter sinngemäße Anwendung.