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(11) Die Nachweisungen über die Ein= und Ausfuhr von Zucker und über die Ausfuhr von zucker-
haltigen Waaren unter steueramtlicher Kontrole sind dem Keaiserlichen Statistischen Amt auf besonderen
Blättern einzusenden.
3. Bezeichnung der Waarengattung in den Verkehrsnach weisungen.
S. 21.
(!) Die Bezeichnung der Waarengattung in den Nachweisungen erfolgt durch Angabe der
statistischen Nummer und Zolltarifnummer nach Maßgabe des statistischen Waarenverzeichnisses (F. 1 der
Ausführungsbestimmungen).
(2) Auf Ersuchen des Kaiserlichen Statistischen Amls ist bei statistischen Nummern, welche ver-
schiedene Gegenstände zusammenfassen, die namentliche Bezeichnung einzelner Waaren anzugeben. Gleich-
zeitig ist den Direktivbehörden von dergleichen Erhebungen seitens des Kaiserlichen Statistischen Amts
Mittheilung zu machen.
(z) Bevor der Inhalt einer Anmeldung in die Nachweisung übertragen wird, ist in dem
Anschreibungsbelag (Anmeldeschein, Zolldeklaration 2c.) neben der Angabe der Gattung der Waaren die
Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses, unter welche diese einzureihen sind, anzumerken; war eine
Nummer bereits notirt, so ist sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen und nöthigenfalls richtig zu stellen.
(4) Bei der Gattung nach unvollständig deklarirten Waaren ist im Falle des §. 36 (1) der Aus-
führungsbestimmungen, oder wenn eine vollständige Deklaration nicht erlangt werden kann, statt der
Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses und der Zolltarifnummer die Gattung möglichst genau in
die für die Aufnahme dieser Nummer bestimmten Spalten der Nachweisung einzuschreiben.
(5) Werden dergleichen Waaren ohne spezielle Revision in Niederlagen ausgenommen, so ist der
Niederleger zu näheren Angaben anzuhalten. Sollte dies nicht ausführbar sein oder nicht zu dem ge-
wünschten Ergebniß führen, so ist den Angaben, welche über die Gattung der Waaren zu erlangen gewesen
sind, hinzuzufügen: „nach §. 7 Nr. 2 des Niederlageregulativs abgefertigt".
(6) Bei der Ausfuhr mit der Post sind die in den Duplikaten der den Postsendungen nach dem
Ausland beizufügenden Zolldeklarationen angegebenen Werthe der Postsendungen in die Verkehrsnach-
weisungen mit aufzunehmen, wenn die Gattung der Waaren in diesen Duplikaten nicht nach dem stalistischen
Waarenverzeichniß angegeben oder bei in einer Sendung verpackten, verschieden tarifirten Waaren die
Angaben des Nettogewichts der einzelnen Waarengattungen unterlassen ist.
) Waaren, welche beim Eingang in inneren Umschließungen nach den Bestimmungen über die
Tara nach Maßgabe der Unschließung zur Verzollung gelangen, sind unter der stalistischen Nummer
in Luashrreibung zu bringen, welche der bei der Verzollung in Anwendung gebrachten Zolltarifnummer
entspricht.
4. Bezeichnung der Mengen in den Verkehrsnachweisungen.
§. 22.
(1I) Der Maßstab für die in den Nachweisungen anzugebenden Mengen und Werthe der Waaren
ist wie folgt zu bezeichnen:
Kilogncaam dourch,k“,
Festmeter. -„#m“,
Stüksksk -„Stck.“,
Faß (Tonnen) Heringe = „Faß“,
Mark = „ 4K“.
(2) Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waaren ist in den Nachweisungen
für die Einfuhr die Menge nach dem zollpflichtigen (Brutto= oder Netto-) Gewicht anzugeben. Außerdem
ist bei der Anschreibung von Getreide, Hülsenfrüchten, Oelfrüchten und anderen tarifmäßig nach dem
Bruttogewicht zu verzollenden Waaren, die sowohl verpackt als unverpackt eingeführt zu werden pflegen,
sowie von Mehl in den Nachweisungen für die Einfuhr, und zwar in der Spalte „Maßstab“, der Ver-
merk „br“ (brutto) oder „n“ (netto) aufzunehmen, je nachdem die bezeichneten Waaren mit ihrem Brutto-
oder Nettogewicht verzollt wurden. Im Uebrigen ist die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden
Waaren ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen.