Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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5. 
Dampfer dürfen beim Durchfahren des #chalt ihre eigene Maschinenkraft benutzen, jedoch behält 
sich die Kanalverwaltung ausdrücklich vor, in besonderen Fällen, namentlich, wenn die eigene Geschwindig- 
keit im Kanal nicht 8 km in der Stunde erreicht, das Durchschleppen derselben oder die Mitnahme 
von Begleitdampfern anzuordnen. 
Was hier, wie überhaupt in dieser Betriebsordnung für Dampfer angeordnet ist, gilt ebenso für 
alle durch Maschinen bewegten Fahrzeuge, mögen jene durch Elektrizität, Benzin, Petroleum oder sonstwie 
getrieben werden. 
. 6. 
Segelschiffe, welche 
a) den ganzen Kanal durchfahren wollen, ohne Ansehung ihrer Größe, 
b) nach Orten am Kanal oder den mit ihm in Verbindung stehenden Wasserstraßen bestimmt 
sind und mehr als 35 Registertons Brutto-Raumgehalt haben, 
unterliegen dem Schleppzwange. 
S. 7. 
Segelschiffe, die nicht geschleppt werden, dürfen sich nur bei mehr als halbem Winde der Segel 
bedienen, andernfalls müssen sie treideln. 
Das Segeln bei Nacht und bei unsichtigem Wetter, sowie das Kreuzen im Kanal ist verboten, 
Treideln nur erlaubt, soweit es durch Menschenkraft möglich ist. 
8. 8. 
Alle den Kanal befahrenden Schiffe, soweit sie nicht durch §. 10 besonders davon befreit sind, 
sind dem Lootsenzwang unterworfen. 
Ob geschleppte Schiffe außer dem auf dem Schleppdampfer befindlichen Lootsen noch besondere 
Lootsen haben müssen, entscheidet die Kanalverwaltung. 
. 9. 
Der Lootsenzwang beginnt: ô 
a) für die von der Elbe kommenden Schiffe: auf der Rhede bei Brunsbüttel, 
b) für die aus der Ostsee kommenden: beim Zollwachtschiff bei Friedrichsort, 
c) für die von Kiel kommenden: auf der Holtenauer Rhede, 
d) für die von Rendsburg und der Obereider kommenden Schiffe: bei der Einfahrt in das 
Kanalgebiet bei km 65. r 
.10. 
Befreit vom Lootsenzwange sind nur diejenigen Segelschiffe, welche dem Schleppzwange nicht 
unterliegen, sowie kleine offene Dampf= und Motorboote; jedoch ist das Kanalamt befugt, weitere Be- 
freiungen eintreten zu lassen. 
S. 11. 
Die Kanallootsen üben außer dem Lootsdienst die zollamtliche und innerhalb der ihnen ertheilten 
Befugnisse die polizeiliche Aufsicht auf den betreffenden Schiffen bezw. Schleppzügen aus. 
S. 12. 
Die Kanallotsen sind in der Regel stationirt: 
a) In Brunsbüttel auf der Rhede vor den Molen; 
b) in Holtenau in der Nähe des Zollwachtschiffs zu Friedrichsort, und für aus Kiel kommende 
Schiffe auf der Holtenauer Rhede; 
I) im Lvotsenhause bei Nübbel (km 57), wo für die den ganzen Kanal durchfahrenden Schiffe 
der Regel nach Lootsenwechsel eintritt. 
S. 13. 
Ein Schiff, welches einen Kanallootsen wünscht, hat bei Tage am Vortopp die nationale Lootsen- 
flagge oder das Signal P des Internationalen Signalbuchs, beides mit dem Antwort-Wimpel dieses 
Signalbuchs darunter zu heißen; bei Nacht sind zwei weiße Laternen nebeneinander am Bug zu zeigen. 
  
*) Die besonderen Vorschriften über das Schleppen von Fahrzeugen durch den Kanal f. unter Abschnitt VII 
K. 46—61.
	        
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