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Central-Glatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
—— —
K.W——
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZLuchhandlungen.
XXIV. Jahrgang.
Berlin, Freitag, den 14. Februar 1896.
II ais-A
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot der
2.
3.
4.
in Wien erscheinenden Druchkschrift -Glühlichter.
· eite 51
Handels= und Gewerbe-Wesen: Kündigung des Handels-,
Schiffahrts- und Konsularvertrages zwischen dem Reich
und der Dominikanischen Regierung . . . .. 5
Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
Januar 190988 52
Zoll- und Stener-Wesen: Anleitung zur Ermittelung
des Baumwollengehalts im Wollengarn; — Abänderung
der Instruktion für lI. die zolltechnische Unterscheidung
des Talgs, der schmalzartigen Fette und der unter
Nr. 261 des Zolltarifs fallenden Kerzenstoffe und II. die
Denaturirung schmalzartiger Fette; — Aenderung der
Anweisung für die Abfertigung harter Kammgarne der
Nr. 41e 2# des Zolltarffss 64
Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von
Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilung . 57
Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiet 58
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts I1 hierselbst gegen die in Wien
erscheinende humoristisch-satirische Druckschrift „Glü
auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs er
olgt sind, wird in Anwendung des #
lichter" zweimal binnen Jahresfrist Verurtheilungen
14 des Gesetzes
über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf
die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 8. Februar 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
2. Handels= und Gewerbe -Wesen.
Der Handels-, Schiffahrts= und Konsularvertrag zwischen dem Reich und der Dominikanischen Republik
vom 30. Januar 1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 3) ist von der Dominikanischen Regierung gekündigt worden.
In Folge dieser Kündigung werden die Bestimmungen des genannten Vertrages mit Ablauf des
26. Januar 1897 außer Kraft treten.