Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Ist der Lootse genöthigt, die Reise zwischen den Stationen mit der Eisenbahn oder als Passagier 
auf einem Dampfer zurückzulegen, so erhält er neben dem verauslagten Fahrgelde für den Reisetag ein 
erhöhtes Tagegeld von 1,50 AMA. Bei Benutzung eines Dienstfahrzeuges der Kanalverwaltung gebührt ihm 
in solchem Falle neben dem Tagegeld von O,75 X freie Messeverpflegung auf dem Dienstfahrzeuge. 
Das Kanalamt ist ermächtigt, den vorbezeichneten Beamten, auch wenn sie in geringerer Ent- 
fernung als 2 Kilometer vom Wohnort beschäftigt sind, nach Maßgabe der örtlichen und sonst in Betracht 
kommenden Verhältnisse eine Entschädigung bis zur Höhe der Beträge unter 1 und 2 zu gewähren. 
Das Tagegeld wird auch dann gezahlt, wenn die im 8. 1 bezeichnete Beschäftigung sich auf zwei 
Kalendertage derart vertheilt, daß auf jeden Tag weniger als 8 Stunden entfallen. 
Mehr als ein Tagegeld für jeden Tag im Monat darf nicht gezahlt werden. 
Die einer Schiffsmesse angehörigen Personen erhalten für die Dauer dieser Zugehörigkeit an 
Stelle der Tagegelder ein an die Messe des Schiffs abzuführendes Messegeld von monatlich 20 J. 
Bei Berechnung des Messegeldes nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 
8. 3. 
Die vorbezeichneten Beamten erhalten, wenn ihnen ein Schlafraum zur Uebernachtung auf dem 
Schiff, Dienstfahrzeug oder in einem Uebernachtungslokal nicht zur Verfügung gestellt wird, für jede 
Uebernachtung außerhalb ihres dienstlichen Wohnorts ein Nachtgeld von 1,50 M. 
S. 4. 
Wenn Beamte anderer Dienststellung zu dem im §. 1 bezeichneten Dienst herangezogen werden, 
so erhalten sie die ihrer Beschäftigung entsprechenden Tage= und Nachtgelder nach den vorstehenden 
Bestimmungen. 
.5. 
Für die im Streckenaussichtsdienst beschäftigten Beamten gelten folgende Bestimmungen: 
1. Oberlootsen erhalten an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten 
neben dem etwa verauslagten Fahrgelde ein Tagegeld rve 3— 
und für jede Uebernachtung außerhalb des Wohnots 10960 M. 
2. Kanalmeister haben innerhalb ihrer Strecke auf Fuhrkosten niemals und auf Tagegelder 
nur dann Anspruch, wenn sie mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine in der Zeit von 
6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens mindestens 4 Stunden beanspruchende Nachtrevision 
vorgenommen haben, und zwar für jede Nacht, welche sie außerhalb ihres Wohnorts 
haben zubringen müssen. « 
Das für diese Nachtrevisionen zu zahlende Tagegeld beträgt für Kanalmeister 
I. und II. Klasse 1960 —7 
hl Für mehr als 5 Nachtrevisionen in einem Monat werden Tagegelder nicht 
gezahlt. 
3. Streckenmaschinisten erhalten die verordnungsmäßigen Tagegelder zum Satze von 
3 M. und wenn ein Dienstfahrzeug nicht benutzt werden kann, an Stelle der Fuhrkosten 
eine Enischädigung von 1 IX&¾ für den Tag. 
4. Leitungsaufseher erhalten bei Reisen innerhalb ihres Bezirks an Stelle der verordnungs- 
mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten ein Zehrgeld von 2,50 J für den Tag. 
Berlin, den 23. April 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
2. Kon sulatl Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Johannes Kock an Stelle des 
auf seinen Antrag ausgeschiedenen früheren Konsuls Stresow-Pfingsthorn zum Konsul in San José de 
Cücuta (Columbien) zu ernennen geruht. 
 
	        
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