Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Anmeisung 
zur Ausführung der Revision der Alkoholmesser. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Revision der Alkoholmesser geschieht gemäß den nachfolgenden besonderen Bestimmungen 
und der den Mevisionsbeamten bei der Kaiserlichen -Vormal-Aichungs-Kommission ertheilten Unterweisung. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen durch Befolgung eines anderen Verfahrens oder durch Auslassung 
vorgeschriebener Arbeiten und Untersuchungen bedürfen, soweit sie nicht von der Normal-Aichungs- 
Kommission angeordnet oder ausdrücklich genehmigt sind, der Begründung. 
2. Die zu den Revisionen erforderlichen Apparate, Instrumente sowie die zur Eintragung 
der gemachten Wahrnehmungen und Beobachtungen nöthigen Formulare, endlich die zur Ausführung der 
Berechnung dienenden Tabellen werden von der Normal-Aichungs-Kommission ausgegeben und müssen 
von ihr bezogen werden. Unwesentliche Ersatztheile für die Meßapparate (Schrauben, Pappscheiben, 
Haken u. s. w.) können unmittelbar beschafft werden. 
3. Die Eintragungen in die Protokolle sind in deutlicher Schrist zu bewirken. Aenderungen von 
ermittelten Zahlen sind nur in der Weise zulässig, daß die früher niedergeschriebenen Zahlen leicht durch- 
strichen werden, ohne sie unleserlich zu machen. Die Rechnungen sind vor Einsendung an die Normal- 
Aichungs-Kommission soweit zu führen, daß es nur noch einer Kontrole bedarf. 
4. Die Berichterstattung an die Normal-Aichungs-Kommission bezieht sich ausnahmslos auf jede 
ausgeführte Rebision und v— spätestens drei Wochen nach abgeschlossener Revisionsreise, in dringlichen Fällen 
unmittelbar nach beendigter Revision, nöthigenfalls unter Fortlassung der Berechnung, zu bewirken. Sie 
beschränkt sich im Allgemeinen auf Einsendung der Protokolle. Besondere Berichte sind nur aus Anlaß 
von Wahrnehmungen zu erstatten, die in den Protokollen nicht haben vermerkt werden können. 
Besondere Bestimmungen. 
Die Revision der Alkoholmesser umfaßt A. Vorbereitende Untersuchungen, B. Aussüfrung der 
eigentlichen Revision, C. Anstellung von Probebrennen. Diese drei Gruppen von Untersuchungen sind nach- 
einander in der vorstehenden Reihenfolge auszuführen. Doch findet außerdem ein Probebrennen auch 
vor Beginn bezw. Beendigung der Untersuchung unter B. statt, sofern die Wirksamkeit des Apparats 
als unrichtig angegeben oder erkannt ist oder Zweifeln unterliegt. 
A. Vorbereitende Untersuchungen. 
I. Die Untersuchung der Betriebsverhältnisse der Brennerei. 
Diese Untersuchung ist zu erstrecken auf: 
1. die Art der Brennerei und die Form der Branntwein-Abfertigung, 
2. die Dauer des Betriebs, 
3. die durchschnittliche und die höchste Tagesausbeute an Branntwein, 
4. die durchschnittliche Stärke des gewonnenen Branntweins, 
5. die Art des Abtriebs, namentlich ob dieser in einem Zuge oder in mehreren Blasen- 
füllungen geschieht; serner in Hefebrennereien, ob das Hefewasser für sich oder zusammen mit der 
Maische, und ob es täglich oder nur zeitweilig abgebrannt wird, 
6. die durchschnittliche Stärke des Branntweins in der Vorlage, 
7. die höchste, niedrigste und mittlere Temperatur in der Vorlage während des Abtriebs, 
8. die Beschaffenheit des zum Einmaischen verwandten Wassers (ob es Kalk oder andere feste 
Bestandtheile abscheidet), 
9. die Herkunft und Art des zum Kühlen verwandten Wassers (ob Quell-, Fluß-, Teich-, Brunnen- 
wasser) und die Temperatur desselben,
	        
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