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Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Das Steueramt J. zu Tangermünde im Bezirke des Hauptsteueramts zu Stendal ist in ein
Steueramt II. umgewandelt worden.
Am Bahnhofe zu Düren ist eine dem Hauptsteueramte daselbst unterstellte Zollabfertigungsstelle
errichtet worden, welcher folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden sind:
zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 und II, zur Erledigung von Begleitscheinen I, zur Aus-
fertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, zu Abfertigungen im Eisen-
bahnverkehre:
a) Waaren-Ein= und Ausgang (8§8. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes),
b se Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§F. 65 des Vereins-
zollgesetzes),
c) Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (8. 96 des Vereinszoll-
gesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs),
d) Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter,
zur Abfertigung von Waaren der Nummern 2ci, 2 und s, 22a, b, s, gi, 82, sowie der Anmerkung
zu 22f und 228g, und der Nummern 4145 und 41de des Zolltarifs zu anderen als den höchsten
Zollsätzen dieser Nummern und zur Erhebung der Uebergangsabgaben für Bier, sowie zur Aus-
fertigung von Uebergangsscheinen über Wein und zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier.
Die Zollabfertigungsstelle am Staatsbahnhofe zu Eupen im Bezirke des Hauptzollamts zu
Lachen ist aufgehoben und auf dem Oebahnhose zu Eupen ein Nebenzollamt J. errichtet worden, das
die Bezeichnung „Nebenzollamt I. zu Eupen, Unterstadt“" erhalten hat. Das bisherige Neben-
zollamt I. zu Eupen hat die Bezeichnung „Nebenzollamt l. zu Eupen, Oberstadt“ erhalten.
Dem Nebenzollamt I. zu Eupen, Oberstadt ist die Befugniß zur Erledigung von Zollbegleit-
scheinen II und zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (S. 96 des Ver-
einszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs) beigelegt worden.
Dem Nebenzollamt I. zu Eupen, Unterstadt sind außer den ihm nach §. 128 des Zollgesetzes
zufallenden noch folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden: Die Besugniß zur Ausfertigung und
Erledigung von Zoll-Begleitscheinen 1 und lI. zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des
freien Verkehrs, zur Abfertigung der mit Begleitschein 1 unter Eisenbahnwagenverschluß im Transitverkehr
über Belgien mit der Kleinbahn in Eupen eingehenden Güter, zur Abfertigung der unter die Tarif-
nummer 22 f fallenden Waaren zu einem anderen als dem höchsten Zollsatze dieser Tarifnummer und
zur Erhebung des Spielkartenstempels und Abstempelung von Spielkarten, die von Reisenden ein-
geführt werden.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt l. zu Homburg v. d. H. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Biebrich die Be-
1u zur Fünsferligung und Erledigung von Begleitscheinen I über Seide und Seidenwaaren der Nr. 30
es Zolltarifs,
dem Steueramt I. zu Höchst a. M. in demselben Hauptamtsbezirke die Befugniß zur Erledigung
von Zollbegleitscheinen II, ·
dem Hauptzollamte zu Cleve die Befugniß zur Untersuchung der deklarirten Verschnitt-Weine
und -Moste auf ihre Eigenschaft als solche, Z
dem Hauptsteueramte zu Gleiwitz die Befugniß zur Erledigung und Ausfertigung von Begleit-
scheinen I über Waaren der Tarifnummern 21 a und 216 und d, welche für die Firma Ernst Kuschnitzky
daselbst eingehen oder von ihr versendet werden,
dem Nebenzollamt I. zu Prostken im Bezirke des Hauptzollamts zu Prosiken die Befugniß zur
Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über Auswanderer-Effekten auf Hamburg und Bremen und über Pferde,
dem Steueramt l. zu Neustadt i. Westpr. im Bezirke des Hauptzollamts zu Danzig die Be-
fugniß zur unbeschränkten Erledigung von Begleitscheinen II,
dem Steueramt I. zu Höhr im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oberlahnstein die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen 1 über Rosenkränze und Etuis zu solchen sowie zu religiösen Zwecken
dienende Kurzwaaren (Nr. 10 f, 13 g, 20 br und 2, 20 cs des Tarifs) und Figuren, Leuchter und Ampeln-
(Nr. 3 d, 6e; a und, 13 g, 19 de. und 3, 27 fz, 33 hz;, 42 d und 43 d bes Zolltarifs).