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Anlage 1.
Haupt amtsbezirk:
Nachweisung
zu
8. 1 der Kontingentirungsvorschriften für die Kontingentsperiode 1898/1903.
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Anleitung.
.In der Abtheilung I sind auch diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien aufzuführen, welche der
Hauptsache nach Kartoffeln, daneben aber auch Getreide verarbeiten, ohne Hefe zu erzeugen.
Bei den gewerblichen Brennereien (Abtheilung VIl) bedarf es der Ausfüllung der Spalten 4 bis 8 nicht.
.Bruchtheile des Liters werden, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen,
und größere Bruchtheile auf ein ganzes Liter abgerundet.
Zu dem zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten Branntweine (Spalten 9 bis 13) ist
auch derjenige Branntwein zu rechnen, welcher unter Ertheilung von Berechtigungsscheinen zum
höheren Abgabesatze zur Anschreibung gelangt ist.
.In Spalte 14 ist die gesammte Litermenge anzugeben, welche die Brennerei jährlich zum niedrigeren
Abgabesatze herstellen durfte. Etwaige Kontingentsminderungen während der abgelaufenen
Kontingentsperiode sind nicht zu berücksichtigen; andererseits ist, falls der Brennerei für die Ver-
arbeitung mehliger Stoffe und nichtmehliger Stoffe je ein besonderes Kontingent zugewiesen oder
ihr gestattet war, neben dem für den Maischbetrieb zugewiesenen Kontingent, aus materialsteuer-
pflichtigen Stoffen bis zu 10 Hektolitern reinen Alkohols zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze
brkuslen, die gesammte sich hieraus ergebende Kontingentsberechtigung in einer Ziffer nach-
zuweisen.
In Spalten 9 bis 13 ist am Schlusse der Nachweisung summarisch die Gesammtmenge an
Branntwein anzugeben, welche von denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien her-
gestellt ist, die in der Nachweisung nicht besonders aufgeführt sind.