Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

— 229 — 
Anlage 1. 
Haupt amtsbezirk: 
Nachweisung 
zu 
8. 1 der Kontingentirungsvorschriften für die Kontingentsperiode 1898/1903. 
2 
  
Anleitung. 
.In der Abtheilung I sind auch diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien aufzuführen, welche der 
Hauptsache nach Kartoffeln, daneben aber auch Getreide verarbeiten, ohne Hefe zu erzeugen. 
Bei den gewerblichen Brennereien (Abtheilung VIl) bedarf es der Ausfüllung der Spalten 4 bis 8 nicht. 
.Bruchtheile des Liters werden, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, 
und größere Bruchtheile auf ein ganzes Liter abgerundet. 
Zu dem zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten Branntweine (Spalten 9 bis 13) ist 
auch derjenige Branntwein zu rechnen, welcher unter Ertheilung von Berechtigungsscheinen zum 
höheren Abgabesatze zur Anschreibung gelangt ist. 
.In Spalte 14 ist die gesammte Litermenge anzugeben, welche die Brennerei jährlich zum niedrigeren 
Abgabesatze herstellen durfte. Etwaige Kontingentsminderungen während der abgelaufenen 
Kontingentsperiode sind nicht zu berücksichtigen; andererseits ist, falls der Brennerei für die Ver- 
arbeitung mehliger Stoffe und nichtmehliger Stoffe je ein besonderes Kontingent zugewiesen oder 
ihr gestattet war, neben dem für den Maischbetrieb zugewiesenen Kontingent, aus materialsteuer- 
pflichtigen Stoffen bis zu 10 Hektolitern reinen Alkohols zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze 
brkuslen, die gesammte sich hieraus ergebende Kontingentsberechtigung in einer Ziffer nach- 
zuweisen. 
In Spalten 9 bis 13 ist am Schlusse der Nachweisung summarisch die Gesammtmenge an 
Branntwein anzugeben, welche von denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien her- 
gestellt ist, die in der Nachweisung nicht besonders aufgeführt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.