Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

II. 
III. 
— 258 — 
3. Militär- Wesen. 
  
Bestimmungen“") 
über die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses. 
mDie Stiftung gewährt den Kindern verstorbener Soldaten"*) vom Feldwebel abwärts 
1. Aufnahme in die Erziehungsanstalten Potsdam (Knaben), Pretzsch (Mädchen), Haus 
Nazareth zu Höxter (katholische Knaben und Mädchen), 
2. soweit eine solche Aufnahme nicht stattfinden kann, Pflegegeld von jährlich 90 Mark 
oder für Doppelwaisen von 108 Mark. 
Anspruch auf diese Wohlthaten haben die Waisen im Falle der Bedürftigkeit, wenn der Vater 
im preußischen Heere zur Zeit der Geburt des Kindes aktiv diente oder während dieses 
Militärdienstes oder an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben ist. 
6 *52 Dienst im preußischen Heere ist zur Zeit derjenige in der Kaiserlichen Marine 
gleich gestellt. 
Aufnahme in die Erziehungsanstalten kann auch solchen Waisen bewilligt werden, deren Vater 
einen Feldzug mitgemacht oder nach Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht längere Zeit weiter 
gedient hat oder als invalide anerkannt ist. 
IV. Die Wohlthaten werden bis zum 15. Lebensjahre des Kindes gewährt, und zwar das Pflege- 
VI. 
VII. 
geld vom Monat der Anmeldung an. Die Aufnahme in die Anstalten findet zwischen dem 
6. bis 12. Lebensjahre des Kindes zu Ostern und Michaelis, in die Anstalt zu Pretzsch nur 
zu Ostern statt. 
Die Aufnahme in die Anstalten hat vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab bis 
zum Ablaufe des Entlassungsmonats die Abführung des gesetzlichen Waisen= und des aus dem 
Reichs-Invaliden-Fonds und dem Kaiserlichen Dispositions-Fonds bewilligten Erziehungs- 
geldes zur Haupt-Militär-Waisenhauskasse zur Folge. 
Gewährung von Pflegegeld wird durch Waisen= und Erziehungsgeld (V.) ausgeschlossen. 
Neben dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge 
für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, zuständigen Waisengeld kann jedoch ein Theil 
des Pflegegeldes bis zur Erreichung der Beträge von 90 und 108 Mark (I. 2) bewilligt werden. 
Die Bewerbung um die Wohlthaten ist an das Direktorium des Potsdamschen großen 
Militär-Waisenhauses in Berlin (Wilhelmstraße 82/85) zu richten. 
Dem Gestuche sind beizufügen: 
. die Militärzeugnisse des Vaters, 
die Sterbeurkunde des Vaters und bei Doppelwaisen auch der Mutter sowie die Geburts- 
urkunde des Kindes, 
eine amtliche Bescheinigung der Bedürftigkeit, 
ein amtlicher Ausweis über das zuständige Waisen= — oder Erziehungs= — Geld. 
-rr- 
  
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich bayerische Zollinspektor Pezold in München 
an Stelle des in den dauernden Ruhestand übergetretenen Königlich bayerischen Oberzollinspektors Dolhopf 
den Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Coblenz, Kreuznach, Neuwied, Saarbrücken und Trier, 
sowie dem Großherzoglich luxemburgischen Hauptzollamte zu Luxemburg als Stationskontroleur mit dem 
Wohnsitz in Trier vom 1. August d. J. ab beigeordnet worden. 
  
  
*) Die Bestimmungen treten an die Stelle der im Central-Blatt 1888 Seite 17 veröffentlichten Bedingungen, 
unter welchen die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses verliehen werden. 
*.) Ausnahmsweise auch den Kindern ehemaliger Soldaten, welche völlig erwerbsunfähig sind.
	        
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