Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
 
 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Beteichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
  
Bemerkungen. 
  
zu 1.) 2. Wutha-Ruhlaer Eisenbahn.                                                                                                                                                                     XIV. Herzogthum Anhalt.               
zu 2.) I. Dessau-Wörlitzer Eisenbahn. 
zu 3.) 2. Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn. 
XV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
zu 4.) 1. Arnstadt-Ichtershausener Eisen- 
bahn. 
zu 5.) 2. Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn. 
zu 6.) 3. Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn 
             XVI Fürstentum  Waldeck  
zu 7.) Rhene- Diemelthal · Eisenbahn. 
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zu 1.) Expeditionsdiätar, Schaffner, Weichensteller , Bahnwärter      35 Jahre. 
Betriebsverwaltung Thüringischer  Nebenbahn zu Weimar  
X   
zu 2.) Subaltern= und Unterbeamte. 
eine Altersgrenze ist nicht festgesetzt   
Betriebsverwaltung der Deussau- Wörlitzer Eisenbahn zu Dessau  
zu 3.)   Wie zu 1.  Eine Altersgrenze ist nicht festgesetzt 
Vorstand der Bernrode-Harzgeroder Eisenbahngeselschaft  zu Ballenstedt  
zu 4.) Weichensteller, Schaffner , Bahnwärter    40 Jahre  
 
 
zu 5.) Weichensteller, Schaffner.   40 Jahre  
zu 6.) Stationsdilätar, 
Weichen- 
steller, Schaffner.                            40 Jahre  
Betribsverwaltung Thüringischer Nebenbahn zu Weimar 
  
zu 7.) Subaltern und Unterbeamte  40 Jahre  
Vorstand der Rhene-Diemelthal Eisenbahngeselschaft zu Siegen  
  
   
 
  
   
 
  
 
 
   
 
  
  
   
   
  
   
  
  
  
  
  
   
 
   
   
  
  
  
  
  
zu 2.) Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatsdienst be- 
stehenden oder noch 
zu erlassenden Be- 
stimmungen sinn- 
gemäß zur Anwen- 
dung zu bringen. 
Bei der Besetzung 
sind bis zum Er- 
lasse reichsgesetz- 
licher Bestimmun- 
gen die für den 
Staatsdienst be- 
stehenden oder 
noch zu erlassenden 
Vorschriften sinn- 
gemäß zur Anwen- 
dung zu bringen. 
zu 3.) Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung gülti- 
gen Vorschrifien 
zur Anwendung 
zu bringen. 
zu 4. - 6.) Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn-= 
dienst in dieser 
Beziehun ül- 
tigen Dorfchrsten 
zur Anwendung 
zu bringen. 
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