Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Zu V. Maßgebend für die Aufnahme ist, daß die betreffenden Personen berufsmäßig thätig sind, 
ihren Gewerbebetrieb bei der Behörde angemeldet haben, und nicht als Aerzte oder andere ärztliche 
Medizinalpersonen unter I oder II gehören. 
Zu V 1. Hier sind neben den Heildienern die in einigen Bundesstaaten unter anderen Bezeich- 
nungen bekannten Personen gleicher Berufsart zu zählen, sofern sie staatlich geprüft sind, wie in Bayern 
die approbirten Bader (nicht auch die Badergehülfen), in Mecklenburg die Wundärzte oder Chirurgen 
2. Klasse, in Schwarzburg-Sondershausen die geprüften Barbiere, in Reuß ä. L. die nach kurzer Aus- 
bildung zur Ausübung einer gewissen Praxis zugelassenen Barbiere. Die Militärlazarethgehülfen sind, 
so lange sie dem aktiven Heere oder der Marine angehören, in diese Spalte nicht aufzunehmen. 
Zu VI 1. Vorausgesetzt wird, daß die frei praktizirenden Krankenpfleger ihren Gewerbebetrieb 
bei der Behörde angemeldet haben, denselben also berufsmäßig verrichten. Sind sie gleichzeitig Heil- 
diener, Heilgehülfen 2c., so sind sie unter V zu zählen. 
Zu VI 2. Grundsätzlich sollen nur solche Personen gezählt werden, welche bereits eine gewisse 
Ausbildung genossen haben und von ihrem Genossenschafts= oder Vereinsverbande als zu selbständiger 
Thätigkeit besähigt erachtet werden. 
Zu VII. Nur die berufsmäßig thätigen Personen kommen in Betracht, d. h. diejenigen, welche 
ihren Gewerbebetrieb bei der Behörde angemeldet oder öffentlich angekündigt haben, oder von denen 
ortskundig ist, daß sie ihre Thätigkeit gewerbsmäßig ausüben. Die lediglich im Auslande geprüften oder 
approbirten Personen sind mitzuzählen, wobei es sich empfiehlt, sowohl deren Gesammtzahl, wie die Zahl 
der auf die einzelnen Auslandsstaaten entfallenden Personen unter „Bemerkungen“ besonders anzugeben. 
Ob die Thätigkeit sich gegen Krankheiten jeder Art oder nur gegen einzelne richtet, macht keinen Unter- 
schied. Einzubeziehen sind die auf dem Gebiete der Geburtshülfe thätigen Personen; indessen zählen 
Hebammen nicht hierher, sondern sind unter X aufzuführen. Soweit möglich, ist eine gesonderte Angabe 
der Geburtshülfe leistenden, sowie derjenigen Personen, welche ausschließlich oder vorwiegend einer be- 
stimmten Behandlungsart, Homöopathie, Wasser-, Naturheilverfahren, Kneippkur u. s. w. huldigen, in der 
Spalte für „Bemerkungen“ erwünscht, z. B. „Darunter. Geburtshülfe leistende Personen“ oder 
„ Naturheilkünstler“. Ausgeschlossen sind Zahntechniker und berufsmäßige Heildiener, s. IV und V. 
Zu VIII 1. Die Ausfüllung der Unterabtheilungen a und b hat nach denselben Grundsätzen 
wie bei den Aerzten unter 1 1 zu erfolgen. Demnach werden alle praktisch nicht thätigen Civil-Thierärzte 
und die nicht praktizirenden ehemaligen Militär-Thierärzte außer Betracht gelassen. Zu berücksichtigen 
sind nur die im Inlande approbirten Thierärzte. 
Zu IX. Nicht zu zählen sind Personen, welche ausschließlich als Viehkastrirer (Schweine- 
schneider 2c.) thätig sind. 
Berlin, den 4. März 1898. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich bayerische Zollinspektor Großmann in 
Regensburg an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Zollinspektors Winkel- 
meyer den Königlich preußischen Hauptzollämtern zu Colberg, Rügenwalde, Stralsund, Swinemünde und 
Wolgast, sowie den Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Schivelbein, Stargard in Pommern, 
Steltin und Stolp als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Stettin vom 1. März d. J. ab bei- 
geordnet worden. 
 
	        
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