Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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§. 8. 
Wird der Lehrherr zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig, so 
hat der Ausschuß für das Lehrlingswesen dem Vater oder dem Vormunde hiervon mit der Aufforderung 
Kenntniß zu geben, die Auflösung des Lehrverhältnisses herbeizuführen. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Lehrherr verstirbt und nicht innerhalb 4 Wochen die 
Fortsetzung des Gewerbes nach Maßgabe des K. 1 Absatz 2 geregelt wird. 
In diesen Fällen, sowie in sonstigen Fällen, in welchen das Lehrlingsverhältniß auf Grund des 
§. 127b der Gewerbeordnung aufgelöst wird, hat der Ausschuß, sofern der Vater oder Vormund des 
Lehrlinges dies wünschen, seine Vermittelung dafür eintreten zu lassen, daß der Lehrling für den Rest 
der Lehrzeit bei einem anderen Innungsmitglied untergebracht wird. 
S. 9. 
Die Innung stellt dem Lehrling über die Zurücklegung der ordnungsmäßigen Lehrzeit, über die 
während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über sein Betragen den Lehrbrief aus. 
[Für Ausstellung desselben ist ein Betrag von 1,50 Mark an die Innungskasse zu zahlen.] 
Der Lehrling soll von dem Lehrherrn und dem Ausschusse für das Lehrlingswesen angehalten 
werden, sich nach Beendigung des Lehrverhältnisses der Gesellenprüfung zu unterziehen. 
Die Gesellenprüfung findet in der Regel erst nach Ablauf der im §. 3 Absatz 3 vorgesehenen 
Dauer der Lehrzeit statt. Die Handwerkskammer kann in Einzelfällen Lehrlinge von der Innehaltung 
der von ihr festgesetzten Lehrzeit entbinden; solange sie die Dauer der Lehrzeit nicht festgesetzt hat, kann 
der Ausschuß für das Lehrlingswesen einen Erlaß an der Lehrzeit gewähren. 
  
Druckfehlerberichtigung. 
In der Nr. 11 des Central-Blatts, S. 149, ist in der Ueberschrift der Erklärung anstatt „Zolldeklaration“ zu 
lesen: „Zusatzdeklaration“. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Barlin.
	        
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