Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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3. Zoll- und Stenuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1898 beschlossen, daß in dem ersten Absatze des 
8. 9 des Getreidelager-Regulativs vom 27. April 1894 (Central-Blatt 1894 S. 243) nach dem ersten 
Satze folgende neue Bestimmung eingeschaltet wird: 
„Abgesehen von Fällen der im §. 5 Ziffer 6 des Zolltarifgesetzes bezeichneten Art, welche 
nach den hierfür gegebenen besonderen Vorschriften zu behandeln sind, dürfen derartige aus- 
ländische Umschließungen in leerem Zustande nur unter Verzollung nach ihrer Beschaffenheit 
in das Lager aufgenommen werden, wonach sie den inländischen Umschließungen gleich zu 
behandeln sind.“ 
Berlin, den 7. Mai 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April d. J. beschlossen: 
Dem dritten Absatze des 8. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Zurckersteuergesetze wird als 
zweiter Satz folgende Bestimmung hinzugefügt: 
„Ebenso kann für Syrupraffinerien, welche ausschließlich Zuckerabläufe mit einem Quotienten 
unter 65 verarbeiten, die Beaufsichtigung auf Grund einer Buchführung und öfterer 
Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe erfolgen, auch wenn der Quotient der 
Erzeugnisse 70 oder mehr beträgt.“ 
Berlin, den 11. Mai 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April d. J. beschlossen: 
Die Ziffer 17 der Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und 
gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe (zu vergl. Central-Blatt 1888 S. 646), 
erhält folgenden Zusatz: 
„Einer Prüfung der Bezugsberechtigung bedarf es nicht bei Abgabe von VBiehsalzleck- 
steinen und ähnlichen, aus vorschriftsmäßig denaturirtem Viehsalze mit oder ohne Zusatz 
anderer Stoffe (gemahlener Knochen u. s. w.) durch Pressung hergestellten Salzleckkörpern.“ 
Die Stations-Kontroleure zu Harburg und Emmerich, Großherzoglich Hessichen Steuer-Kontroleure und 
Steuer-Assessoren Koch und von Grolman sind von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von 
Hessen und bei Rhein zu Hauptsteueramts-Revisoren ernannt worden. 
 
	        
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