B.
Die Revision übernehmen:
(Unistat. r.
Anmeldung
über
die Ausfuhr von Oelfabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß.
Der unterzeichnete Oelmühlenbesitzer meldet hiermit dem (Haupe-Steuer)-Amte zu (#ierselbst) an, daß er beabsichtigt,
am /15. k. Al.) (Vormittags (10) Uhr die umstehend näher bezeichneten, in seiner Oelmühle hergestellten #7) und
laut Anmeldung vom (10. Ottober d. J.) dem Raffineriebesitzer (4. II #u N) zur Raffinirung und demnächstigen
Ausfuhr übergebenen] Oelfabrikate zu versenden, um dieselben mit dem Anspruch auf Zollnachlaß über das (Maupt=
Zol)-Amt zu (Emc#len) nach dem Ausland auszuführen.
(Magceburg), den (I4. Dezember 19898).
Der Oelmühlenbesitzer oder Der Oelmühlenbesitzer
G. M. G. M.
in Vollmacht
4. H.
e) Nur im Falle des §. 17 auszufüllen, sonst zu streichen. Raffineriebesitzer.
Die Anmeldung ist vorgelegt am (J4. Dezember 1999) und unter Nr. (20) des Anmelde-Registers eingetragen.
Binnen (Gechs) Tagen nach bewirkter Revision, den Tag der Revision nicht mitgerechnet, sind die angemeldeten
Fabrikate unter Vorlegung dieser Anmeldung dem (laupt-Zoty)-Amt zu (Enden) behufs Ausgangsrevision zu
gestellen.
(Magckeburg), den (I4. Dezember 1898).
Raupf-Steuer)-Amt.
(Stempel.)
-Vermerke
über
veränderte Bestimmung der Oelfabrikate.
Ich beantrage, diese Ausfuhr-Anmeldung hier zu Genehmigt.
erledggien. - den 18
„ den ............................. 18. DpDfst.
Eingetragen unter Nr. dees
Ich beantrage, diese Ausfuhr-Anmeldung zum Registers und auf dass í ,, -Amt
Zwecke der Weiterversendung der Oelfabrikktte , , unter Erstreckung der Gültigkeits-
anin - auf frist bis g , überwiesen.“)
das Amt zu überweisen.“) Verschluß: .
,den»»··»»»»»·»»»·»« 18 den 18
(Stempell) . Amt.
½h) Der Ausstellung einer Annahme-Erklärung seltens des Antragstellers (F. 24 des Begleitschein-Regulatlos) bedarf es nicht. Das überwelsende
Amt trägt die überwiesene Ausfuhr-Anmeldung, falls beit demselben ein Nottz-Negister nach Muster D geführt wird, in dieses Reglster und zwar in Spalte 1 bls 6
mit einer entsprechenden Bemerkung in Spalte 18, anderenfalls aber nach der Bestimmung im §. 26 des Begleltschein-Regulativs in das Bepieteschein eluse
fertigungsregister ein und giebt dem Ausstellungs-Amte von der geschehenen Ueberweisung und der etwaigen Verlängerung der Gestellungsfrist Nachricht.
Einer Mittheilung über die Erledlgung der Ausfuhr-Anmeldung seltens des Ausstellungs-Amts an das überwelsende Amt bedarf es gleichfalls nicht.
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