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Da in der Regel die leichten Mineralöle nicht mehr als 750, die Mineralschmieröle aber mehr als
830 Dichtigkeltsgrade zeigen, sind im Allgemeinen Oele von weniger als 750 Dichligkeilsgraden den
leichten Mineralölen und solche von mehr als 8#30 Dichugkeitsgraden den Mineralschmierösen zuzurechnen.
Falls jedoch die Deklaration von dem Ergebnisse der Ermillelung nach Dichtigkeitsgraden abweicht oder
sonst Zweifel bezüglich der Klassisizirung vorliegen, oder wenn die Verzollung eines die Merkmale des
Schmieröls zeigenden Rohols nach Nr. 29u beantragt wird, hat die genaue Umiersuchung der Cele auf
ihre in den vorslehenden Absätzen 1 und 2 bezeichnelen Eigenschaften stallzufinden.
ie Beslimmung der Siedetemperaturen, des Entslammungspunkts und des Paraffingehalts olat
bis auf Weiteres durch geeignete Chemiker nach den ergangenen besonderen Vorschriften. Wird der
Nachweis der Eigenschaft als Rohöl verlangt, so ist er durch eine Bescheinigung eines von der obersten
Landes=Finanzbehörde zu bezeichnenden Chemikers zu erbringen.“
b) In der Anmerkung 4 zu a treten an die Stelle der Absätze 2 und 3 folgende Bestimmungen:
„Außer diesen Nückständen kommen noch andere, theils helle, theils mehr oder weniger dunkle bis
ſhwar konsistente Nückstände der Mineralölverarbeimung unter den verschiedensten Bezeichnungen, wie
b#6 künstlicher Asphalt, Astatki, Gudron, Masut, Mineralöltheer, Minerallheer, Pelroleumtbeer, Pech,
elrolenmkoks, zu Heizzwecken oder zum Zwecke der Verarbeitung auf Schmieröl in den Handel. Von
ihnen sind diejenigen, welche eine dunkle Farbe und zugleich eine höhere Dichte als 1/° besitzen, also
demgemäß nach einstündiger Eintauchung in Wasser von 15° C. untersinken, und aus dem Englerschen
Zähflüfügkeitomesser (Viskosimeter) bei einviertelstündigem Erwärmen auf 15° C. nicht aussließen, zollirei
zu belassen, alle anderen dagegen als Mineralöle nach Maßgabe der Vorschriften in der vorstehenden
Anmerkung 3 zu verzollen.
Die gollfreien Rückstände sind, je nachdem sie koks- oder pechartige Beschaffenheit haben, der Nr. 31
oder 36 zuzuweisen. Säureharze, schwarze, saure oder entsäuerte (bei der Reinigung der Mineralöle durch
Schwefelsaure ausgeschiedene Harze) sind nach Nr. 36 zollfrei zu belassen. Diese Harze müssen gleich den
im vorhergehenden Absatze genannien Nückständen eine höhere Dichte als 1,0° besien.“
24. In der Anmerkung zum Artikel „Reisegeräth“ ist vor „Velocipede“ (in der Zeile 2) einzusügen:
„Photographierapparate mit den zugehörigen Trockenplatten,“.
25. Hinter dem Artikel „Rohwerke“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen:
„Rollen (Bau=, Flaschenzug=, Hebe=, Leit= u. s. w. Rollen) nach Beschaffenheit des Materials.
S. * Maschinen und Kloben.“
26. In dem zweiten Absatze des Artikels „Säste“ ist unter Zisser 13 hinter „eingekocht“ ein Komma
nebst den Worten „auch sterilisirt“ einzuschalten.
27. Im zweiten Absatze desselben Artikels ist unter Ziffer 2 statt „eingedickte“ zu setzen: „auch eingedickt“.
28. Der ffer 1 des Artikels „Sägen“ ist folgende Fassung zu geben:
1. Band=, Cylinder= (Kron=), Gatter= und Kreis¬ Girkel¬ .) Sägen wie Maschinentheile
. Maschinen.“
29. In der Ziffer 8 des Artikels „Schuhe" ist zwischen den Worlen „aus“ und „Nesteln“ das Wort
„Wirkwaaren“ nebst einem Komma einzuschalten.
30. In dem Artikel „Steinmeharbeiten“ sind unter Ziffer 1 b 2 die Worte „d. h. verzierte, gemusterte,
auch mit regelmäßig verlaufenden Linien (Scharirungen) versehene“ nebst dem vorhergehenden
Komma zu streichen.
Am Schlusse des Artikels ist folgende Anmerkung beizusügen:
.Anmerkung. Als grobe Steinmetzarbeiten von schlichler, nicht verzierler Arbeit sind Fensterbänke,
Gesimstheile, Plinthen und andere ungeschlissene Bau- und Werksteine mil oder ohne Kamen und mit
ebenen oder gekrümmten Bearbeitungsflächen insoweit zu behandeln, als die Bearbei#ung, insbesondere
diejenige in gekrümmten Flächen, nur durch die lechnische Zweckbestimmung des Sleines bedingt ist
(z. B. Abrundung von Kanten und Ecken aus Zweckmäßigkeilegründen, Herstellung gebrochener oder
gekrümmter Flächen behuss Wasserableitung, Gewölbebildung, Naumgewinnung oder Steinverband!.
Dagegen sind als feiner gearbeitet alle ungeichliffenen Steinmetzarbeiten zu verzollen, deren Bearbeitungs¬
flächen zur Verzierung dienen sollen G. B. gegliederte Profilirung, Kannelirung und Kunstformen
aller Art) oder eine Scharirung in regelmäßig verlaufenden oder muslerbildenden Linien aufweisen.“
Im sechsten Absatze des Artikels „Steinwaaren“ sind hinter „mit Ausnahme der Statuen,“ die
Worte „sofern diese Kunstgegenstände sind," einzusügen.
Am Schlusse des Artikels „Strümpfe“ ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. auch Glühstrümpfe.“
33. Dem vierten Absatze des Artikels „Tabackpfeisen“ ist folgende Fassung zu geben:
—, zusammengesetzte mit Röhren aus Holz, Bein, Bambusrohr, Pfesserrohr oder anderen vege¬
tabilischen oder animalischen Schnitzstoffen (mit Ausnahme der unter Nr. 20b 1 genannten),
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