Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

— 277 — 
Da in der Regel die leichten Mineralöle nicht mehr als 750, die Mineralschmieröle aber mehr als 
830 Dichtigkeltsgrade zeigen, sind im Allgemeinen Oele von weniger als 750 Dichligkeilsgraden den 
leichten Mineralölen und solche von mehr als 8#30 Dichugkeitsgraden den Mineralschmierösen zuzurechnen. 
Falls jedoch die Deklaration von dem Ergebnisse der Ermillelung nach Dichtigkeitsgraden abweicht oder 
sonst Zweifel bezüglich der Klassisizirung vorliegen, oder wenn die Verzollung eines die Merkmale des 
Schmieröls zeigenden Rohols nach Nr. 29u beantragt wird, hat die genaue Umiersuchung der Cele auf 
ihre in den vorslehenden Absätzen 1 und 2 bezeichnelen Eigenschaften stallzufinden. 
ie Beslimmung der Siedetemperaturen, des Entslammungspunkts und des Paraffingehalts olat 
bis auf Weiteres durch geeignete Chemiker nach den ergangenen besonderen Vorschriften. Wird der 
Nachweis der Eigenschaft als Rohöl verlangt, so ist er durch eine Bescheinigung eines von der obersten 
Landes=Finanzbehörde zu bezeichnenden Chemikers zu erbringen.“ 
b) In der Anmerkung 4 zu a treten an die Stelle der Absätze 2 und 3 folgende Bestimmungen: 
„Außer diesen Nückständen kommen noch andere, theils helle, theils mehr oder weniger dunkle bis 
ſhwar konsistente Nückstände der Mineralölverarbeimung unter den verschiedensten Bezeichnungen, wie 
b#6 künstlicher Asphalt, Astatki, Gudron, Masut, Mineralöltheer, Minerallheer, Pelroleumtbeer, Pech, 
elrolenmkoks, zu Heizzwecken oder zum Zwecke der Verarbeitung auf Schmieröl in den Handel. Von 
ihnen sind diejenigen, welche eine dunkle Farbe und zugleich eine höhere Dichte als 1/° besitzen, also 
demgemäß nach einstündiger Eintauchung in Wasser von 15° C. untersinken, und aus dem Englerschen 
Zähflüfügkeitomesser (Viskosimeter) bei einviertelstündigem Erwärmen auf 15° C. nicht aussließen, zollirei 
zu belassen, alle anderen dagegen als Mineralöle nach Maßgabe der Vorschriften in der vorstehenden 
Anmerkung 3 zu verzollen. 
Die gollfreien Rückstände sind, je nachdem sie koks- oder pechartige Beschaffenheit haben, der Nr. 31 
oder 36 zuzuweisen. Säureharze, schwarze, saure oder entsäuerte (bei der Reinigung der Mineralöle durch 
Schwefelsaure ausgeschiedene Harze) sind nach Nr. 36 zollfrei zu belassen. Diese Harze müssen gleich den 
im vorhergehenden Absatze genannien Nückständen eine höhere Dichte als 1,0° besien.“ 
24. In der Anmerkung zum Artikel „Reisegeräth“ ist vor „Velocipede“ (in der Zeile 2) einzusügen: 
„Photographierapparate mit den zugehörigen Trockenplatten,“. 
25. Hinter dem Artikel „Rohwerke“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen: 
„Rollen (Bau=, Flaschenzug=, Hebe=, Leit= u. s. w. Rollen) nach Beschaffenheit des Materials. 
S. * Maschinen und Kloben.“ 
26. In dem zweiten Absatze des Artikels „Säste“ ist unter Zisser 13 hinter „eingekocht“ ein Komma 
nebst den Worten „auch sterilisirt“ einzuschalten. 
27. Im zweiten Absatze desselben Artikels ist unter Ziffer 2 statt „eingedickte“ zu setzen: „auch eingedickt“. 
28. Der ffer 1 des Artikels „Sägen“ ist folgende Fassung zu geben: 
1. Band=, Cylinder= (Kron=), Gatter= und Kreis¬ Girkel¬ .) Sägen wie Maschinentheile 
. Maschinen.“ 
29. In der Ziffer 8 des Artikels „Schuhe" ist zwischen den Worlen „aus“ und „Nesteln“ das Wort 
„Wirkwaaren“ nebst einem Komma einzuschalten. 
30. In dem Artikel „Steinmeharbeiten“ sind unter Ziffer 1 b 2 die Worte „d. h. verzierte, gemusterte, 
auch mit regelmäßig verlaufenden Linien (Scharirungen) versehene“ nebst dem vorhergehenden 
Komma zu streichen. 
Am Schlusse des Artikels ist folgende Anmerkung beizusügen: 
.Anmerkung. Als grobe Steinmetzarbeiten von schlichler, nicht verzierler Arbeit sind Fensterbänke, 
Gesimstheile, Plinthen und andere ungeschlissene Bau- und Werksteine mil oder ohne Kamen und mit 
ebenen oder gekrümmten Bearbeitungsflächen insoweit zu behandeln, als die Bearbei#ung, insbesondere 
diejenige in gekrümmten Flächen, nur durch die lechnische Zweckbestimmung des Sleines bedingt ist 
(z. B. Abrundung von Kanten und Ecken aus Zweckmäßigkeilegründen, Herstellung gebrochener oder 
gekrümmter Flächen behuss Wasserableitung, Gewölbebildung, Naumgewinnung oder Steinverband!. 
Dagegen sind als feiner gearbeitet alle ungeichliffenen Steinmetzarbeiten zu verzollen, deren Bearbeitungs¬ 
flächen zur Verzierung dienen sollen G. B. gegliederte Profilirung, Kannelirung und Kunstformen 
aller Art) oder eine Scharirung in regelmäßig verlaufenden oder muslerbildenden Linien aufweisen.“ 
Im sechsten Absatze des Artikels „Steinwaaren“ sind hinter „mit Ausnahme der Statuen,“ die 
Worte „sofern diese Kunstgegenstände sind," einzusügen. 
Am Schlusse des Artikels „Strümpfe“ ist folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch Glühstrümpfe.“ 
33. Dem vierten Absatze des Artikels „Tabackpfeisen“ ist folgende Fassung zu geben: 
—, zusammengesetzte mit Röhren aus Holz, Bein, Bambusrohr, Pfesserrohr oder anderen vege¬ 
tabilischen oder animalischen Schnitzstoffen (mit Ausnahme der unter Nr. 20b 1 genannten), 
— 
32. 
d
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.