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4. Zoll= und Steuer--Wesen.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Mai d. J. Folgendes beschlossen: –4
1.
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1900 in Paris statt-
findenden Weltausstellung gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf
zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang in Paris von dem zuständigen
Versender dem Reichskommissare das selbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt
der zu versendenden Kolli anzumelden.
Der Reichskommissar ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maß-
gabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung zurück-
geht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu
enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli
wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen nicht fest-
stellen läßt. In diesem Falle ist von dem Reichskommissar eine bezügliche Bescheinigung
in dem Formular abzugeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit vom dem Reichskommissare zu liefernden und seine Amts-
bezeichnung tragenden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des
zurückgehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben
ist. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn
letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese französischerseits mit
Plomben zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Ein-
fuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der
fraglichen Zettel zu versehen.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen,
welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der
erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr
dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den
Vorschriften im §. 1 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die
Statistik des Waarenverkehrs.
Berlin, den 1. Juni 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Mai 1898 folgenden Beschluß gefaßt:
Vom 1. Januar 1899 ab darf im Gebiete der norddeutschen Brausteuergemeinschaft eine
Stundung der Uebergangsabgabe von Bier weder auf gemeinschaftliche, noch auf privative
Rechnung zugelassen werden.
Berlin, den 2. Juni 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.