Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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4. Zoll= und Steuer--Wesen. 
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Mai d. J. Folgendes beschlossen: –4 
1. 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1900 in Paris statt- 
findenden Weltausstellung gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf 
zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang in Paris von dem zuständigen 
Versender dem Reichskommissare das selbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt 
der zu versendenden Kolli anzumelden. 
Der Reichskommissar ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maß- 
gabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung zurück- 
geht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu 
enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli 
wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen nicht fest- 
stellen läßt. In diesem Falle ist von dem Reichskommissar eine bezügliche Bescheinigung 
in dem Formular abzugeben. 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon 
abhängig gemacht, daß die Kolli mit vom dem Reichskommissare zu liefernden und seine Amts- 
bezeichnung tragenden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des 
zurückgehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben 
ist. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn 
letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese französischerseits mit 
Plomben zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Ein- 
fuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der 
fraglichen Zettel zu versehen. 
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei 
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs- 
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die 
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen, 
welchem die Schlußabfertigung obliegt. 
Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter 
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische 
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der 
erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr 
dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den 
Vorschriften im §. 1 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die 
Statistik des Waarenverkehrs. 
Berlin, den 1. Juni 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Mai 1898 folgenden Beschluß gefaßt: 
Vom 1. Januar 1899 ab darf im Gebiete der norddeutschen Brausteuergemeinschaft eine 
Stundung der Uebergangsabgabe von Bier weder auf gemeinschaftliche, noch auf privative 
Rechnung zugelassen werden. 
Berlin, den 2. Juni 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
 
	        
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