Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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2. Marine und Schiffahrt. 
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Rußland. 
—.— — 
Nachdem in Folge des Erlasses der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 
zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland ein neues Uebereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung 
der Schiffsmeßbriefe getroffen ist, welches am 6. September 1898 in Kraft tritt, werden von diesem Zeit- 
punkt ab die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen wie folgt behandelt: 
1. In deutschen Häfen werden 
a) die nationalen Meßbriefe russischer Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Jedoch sind 
auf Verlangen des Schiffsführers behufs Ermittelung des der Erhebung der Schiffsabgaben 
zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts die Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und 
Kohlenräume der Dampfschiffe und für die Mannschaftsräume aller Schiffe gemäß 8. 14B, 
A 1 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 nach den im Meßbrief angegebenen 
Ziffern ohne Nachvermessung der Räume zu berechnen. 
b) die nationalen Meßbriefe finländischer Schiffe werden ohne Nachvermessung mit der Maß- 
gabe anerkannt, daß die Abzüge für die Mannschaftsräume und für den Raum zum persön- 
lichen Gebrauche des Schiffsführers gemäß §. 14 A 1 und 2 der Schiffsvermessungsordnung 
vom 1. März 1895 nach den im Meßbrief angegebenen Ziffern ohne Nachvermessung der 
Räume zu berechnen sind. 
2. In russischen Häfen werden die nationalen regelmäßigen Meßbriefe deutscher Dampf- 
und Segelschiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Jedoch werden behufs Ermittelung des der Erhebung 
der Schiffsabgaben zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts 
a) bei den vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten Meßbriefen die Abzüge für die Maschinen-, 
Kessel= und Kohlenräume der Dampfschiffe und für die Mannschaftsräume aller Schiffe 
: 20. Dezember 1879 · . 
gemäß dem russischen Reglement vom I. Janner 1886 nach den im Meßbrief angegebenen 
Ziffern ohne Nachvermessung der Räume berechnet. 
b) Bei den in der Zeit vom 1. Januar 1889 bis zum 30. Juni 1895 ausgestellten regel- 
mäßigen deutschen Meßbriefen erfolgt die Berechnung nach dem russischen Reglement nur 
bei den Abzügen für die Mannschaftsräume, während die Abzüge für die Maschinen-, 
Kessel= und Kohlenräume der Dampfschiffe sich nach dem deutschem Meßbriefe bestimmen. 
c) Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe werden ohne jeden Vorbehalt anerkannt. 
3. In finländischen Häfen werden die nationalen deutschen Meßbriefe, einschließlich der gemäß 
§. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugs- 
verfahrens für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe der Dampfsschiffe, 
ohne Nachvermessung anerkannt. Jedoch werden die Abzüge für die Mannschaftsräume und für den Raum 
zum persönlichen Gebrauche des Schiffsführers gemäß dem finländischen Vermessungs-Reglement nach den 
im Meßbrief angegebenen Zahlen ohne Nachvermessung der Räume berechnet. 
Berlin, den 27. Juli 1898. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
 
	        
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