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bahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter, zur Erledigung von Versendungsscheinen II über in-
ländischen Taback und zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs und der
Zollabfertigungsstelle für Eilgüter am Abstellbahnhofe Dresden-Altstadt die Befugniß zur Abfertigung der
mit dem Anspruch auf Steuervergütung 2c. zur Ausfuhr angemeldeten Zuckerfabrikate beigelegt worden.
Im Großherzogthume Baden.
In Mannheim ist ein Hauptsteueramt ohne Niederlage errichtet worden. Dem neu errichteten
Hauptsteueramte sind folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden:
Unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, Salz= und Zuckerbegleit-
scheinen sowie von Versendungsscheinen über inländischen Taback und Branntwein, zur Ausfertigung von
Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, die Besugniß zur Vornahme sämmtlicher Abfertigungen
im Eisenbahnverkehre, zur Abfertigung von Waaren der Nummern 2c, 22a, b, f, g1, g2 und der An-
merkung zu f und g sowie von Wollenwaaren der Nummern 414 5 und 41 d 6 des Zolltarifs zu andern
als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, zur Erhebung der Stempelabgabe und Abstempelung von im
Bundesgebiete gefertigten oder vom Ausland eingeführten Spielkarten, zur Erhebung der Reichsstempel-
abgabe und Abstempelung von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen, Schlußnoten, Lotterieloosen und
Genußscheinen sowie endlich zur Ausfuhr-Abfertigung von Bier, Branntwein, Branntweinfabrikaten, Taback,
Zuckerfabrikaten, nicht unterstehender Kontrole eingesalzenen Gegenständen und Kakaowaaren mit dem
Anspruch auf Steuervergütung.
Die bisher dem Hauptzollamte zu Mannheim unterstellten Zuckersteuerstellen in Mannheim und
Waghäusel sind dem Hauptsteueramt in Mannheim zugewiesen worden.
Dem Hauptzollamt in Mannheim ist die Befugniß zur Erhebung der Stempelabgabe und Ab-
stempelung von Spielkarten sowie zur Erhebung der Reichsstempelabgabe und Abstempelung von Aktien,
Renten= und Schuldverschreibungen, Schlußnoten, Lotterieloosen und Genußscheinen entzogen worden.
Dem von jetzt ab zum Bezirke des Hauptsteueramts zu Mannheim gehörigen Untersteueramte zu
Weinheim ist die Befugniß zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs
ertheilt worden.
In den Großherzogthümern Mecklenburg.
Außer dem Hauptzollamte zu Rostock und den Hauptsteuerämtern zu Schwerin, Güstrow und Neu-
brandenburg sind die mit der Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über ausländische Waaren
ausgestatteten Zoll= und Steuerstellen auch zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Sendungen unter
Eisenbahnwagenverschluß befugt, nämlich
in Mecklenburg-Schwerin:
im Bezirke des Hauptsteueramts zu Güstrow:
die Steuerämter zu Krakow, Plau und Waren;
im Bezirke des Hauptzollamts zu Rostock:
die Nebenzollämter I zu Warnemünde und Wismar;
im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schwerin:
die Steuerämter zu Boizenburg und Parchim; 5n
in Mecklen burg-Strelitz:
im Bezirke des Hauptsteueramts zu Neubrandenburg:
die Steuerämter zu Neustrelitz und Friedland.
Im Großherzogthum Oldenburg.
Das Steueramt zu Delmenhorst im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oldenburg ist ermächtigt
worden, die Anmeldungen der Ersten deutschen Oatsfabrik in Delmenhorst zur Ausfuhr von Mühlenfabri-
katen mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen entgegenzunehmen.
In Elsaß-Lothringen.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamte II zu Deutsch-Oth im Bezirke des Hauptzollamts zu Diedenhofen neben der
bisherigen Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über Roheisen, Luppeneisen, Rohschienen und
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