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Artikel 3.
Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen (Posthäfen)
aufzunehmen und abzuliefern. In den europäischen Posthäfen müssen die Dampfer bei der Ausreise zu
der fahrplanmäßig festgesetzten Stunde bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt an-
treten zu können. Die Abfahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist.
Artikel 4.
Die Geschwindigkeit der Fahrten muß im Durchschnitte mindestens betragen:
für die nach dem
· für neuerbaute
für Anpres !14irv nach dem
ältere 1. April 159 1. April 1899
Q„ gebauten eingestellte
Schiff d tellt
ifse un Suse en Schiffe
Knoten
a) auf der chinesischen und der japanischen Hauptlinie (4 1
und 2
zwischen dem Abgangshafen und dem europäischen
Posthafen 12 12 12
zwischen dem europäischen Posthafen und dem ostasiatischen
Endpuonkktttttte 13) 13,5 14
b) auf der chinesischen Anschlußlinie (AK ) 12,6 12,6 12,6
e) auf der Anschlußlinie nach Neuguinea (A 4). . . .. 9 9 9
d) auf der australischen Linie (B)
zwischen dem Abgangshafen und dem europaͤischen Post-
hafen, sowie zwischen dem letzten australischen Post-
sofen und dem australischen Endpunkke. 12 12 12
zwischen dem europäischen und dem letzten australischen
Posthafen S.2722022 13, 13,5
Bei Fahrten gegen den Monsun ist ein Abschlag von einem Knoten für die Stunde gestattet;
für die Durch Irt durch den Suezkanal wird eine den Verhältnissen entsprechende Zeit eingesetzt.
Hiernach wird die Zeitdauer der Reise unter Berücksichtigung des Aufenthalts in den Häfen
ermittelt und durch den Fahrplan festgesetzt.
Artikel 5.
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer
auf den Hauptlinien für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der im Artikel 4 angegebenen Fahr-
geschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung
der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt. Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne be-
sondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für
seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsmäßigen Gegenleistung steigert.
Artikel 6.
Auf Verlangen des Reichskanzlers müssen die für die chinesische und die japanische Hauptlinie neu
zu erbauenden Schiffe mit solcher Maschinenkraft ausgestattet werden, daß sie im Stande sind, in voll
beladenem Zustand und bei einem Tiefgange von 7,6 m eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 15 Knoten
zu entwickeln. Artikel
rtikel 7.
Der Unternehmer hat den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Genehmigung und
endgültigen Feststellung zu unterbreiten. Der Entwurf des Fahrplans muß mindestens drei Monate vor