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ormular
Deutsches Reich.
Reichswappen.
Beugniß
über die Befugniß
zur
Führung von Fischereidampfschiffen in der Jslandfahrt.
Dem Schiffer auf kleiner Fahrt N. N. [Vor= und Zunamens, geboren . . . ...p
denten 18 . , wohnhaft ... ... , welcher die vorschriftsmäßige Fahrzeit auf einen
deutschen Fischereidampfschiffe zurückgelegt hat, wird hierdurch auf Grund des §. 3 der Bekanntmachung
vom 10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) die Befugniß beigelegt, deutsche Fischereidampfschiffe jeder
Größe nach den Fischgründen bei Island, mit Ausschluß des Weges durch den Englischen Kanal und
den Atlantischen Ozean, zu führen.
Dieses Zeugniß verliert mit dem 1. April 1902 seine Gültigkeit.
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)