Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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ormular 
Deutsches Reich. 
Reichswappen. 
Beugniß 
über die Befugniß 
zur 
Führung von Fischereidampfschiffen in der Jslandfahrt. 
Dem Schiffer auf kleiner Fahrt N. N. [Vor= und Zunamens, geboren . . . ...p 
denten 18 . , wohnhaft ... ... , welcher die vorschriftsmäßige Fahrzeit auf einen 
deutschen Fischereidampfschiffe zurückgelegt hat, wird hierdurch auf Grund des §. 3 der Bekanntmachung 
vom 10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) die Befugniß beigelegt, deutsche Fischereidampfschiffe jeder 
Größe nach den Fischgründen bei Island, mit Ausschluß des Weges durch den Englischen Kanal und 
den Atlantischen Ozean, zu führen. 
Dieses Zeugniß verliert mit dem 1. April 1902 seine Gültigkeit. 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)
	        
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