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2. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachunng,
betreffend die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrath beschlossen, daß den Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker fortan folgende
Auslegung gegeben werde:
1.
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Als Universitätsstudium im Sinne
des §. 3 Abs. 2b und Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend gie caratliche Vorprüfung,
vom 2. Juni 1883 (Central-Blait für das Deutsche Reich S
des §. 4 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung, berefterd n arzlliche Prüfung,
vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S
des § 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung, betreffend die e der Zahnärzte,
vom 5. Juli 1889 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S
des §. 4 Abs. 3 Ziffer 3 der Bekanntmachung, betreffend die E ( ii der Apotheker,
vom 5. März 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S.
gilt auch die Zeit, in welcher die zur Prüfung sich Meldenden geinn (als Hospitanten
oder Hospitantinnen) an einer Universität — bei der Apothekerprüfung auch an einer gleich-
stehenden Lehranstalt — Vorlesungen besucht haben, sofern sie ungeachtet des Nachweises
der für die Zulassung zur Prüsung vorgeschriebenen schulwissenschastlichen Vorbildung sowie
der erforderlichen sittlichen Führung aus Gründen der Universitätsverwaltung von der
Immatrikulation ausgeschlossen waren, und die Einhaltung eines ordnungsmäßigen akademischen
Studienganges dargethan wird.
Als I Univers ität 8 iß im Sinne
des. g 3 Abs. 4 und des S 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vor-
prüfung,
des §. 4 Abs. 4 Ziffer 2 und des §. 23 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die
ärztliche Prüfung,
des §S. 11 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte,
des §. 4 Abs. 3 Ziffer 3 und des §. 17a Abs. 2 der Bekanntmachung, betressend die
Prüfung der Apotheker,
gilt in den unter 1 bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Universitäts= oder Anstalts-
behörde über die vollständige Erledigung des Studiums.
Als Anmeldebuch im Sinne des §. 3 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche
Vorprüfung, gilt in den unter 1 bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Universitäts-
behörde über die Annahme von Vorlesungen.
Der Immatrikulation im Sinne des §. 1 Abs. 1 und des §. 8 der Bekanntmachung, betreffend
die ärztliche Vorprüsung, wird in den unter 1 bezeichneten Fällen die Zulassung zum gast-
weisen Besuche der Vorlesungen gleich geachtet.
Dem wissenschaftlichen Oualifikationszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst im
Sinne des §. 4 Abs. 3 Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker,
steht das Zeugniß einer als berechtigt anerkannten Schule über den Erwerb der entsprechenden
wissenschaftlichen Vorbildung gleich.
Berlin, den 24. April 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertrekung: Graf v. Posadowsky.